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Zweites Gesetz zur Verbesserung des Datenaustauschs im Bereich Aufenthalt und Asyl - Stellungnahme

Stellungnahme zum Zweiten Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustauschs zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz – 2. DAVG), Stand: Referentenentwurf vom 18.10.2018

Der vorliegende Gesetzesentwurf dient laut Gesetzesbegründung vor allem dem Ziel, die Möglichkeiten der Nutzung des Ausländerzentralregisters (AZR) zu erhöhen. Verwaltungsabläufe im Zusammenhang mit Asyl- und Schutzsuchenden sollen weiter digitalisiert und die medienbruchfreie Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden erreicht werden, um Verwaltungsabläufe zu beschleunigen.

Zu diesem Zweck sollen statt behördenintern ermächtigter Einzelpersonen nunmehr alle am Flüchtlingsmanagement beteiligten öffentlichen Stellen zum weitreichenden automatisierten Abruf von Daten ermächtigt werden. Gleichzeitig sollen die zu speichernden Daten erheblich ausgeweitet werden: z.B. um Angaben zum Asylverfahren, erweiterter Identifizierungsdaten zur Erleichterung der Abschiebung vollziehbar Aus-reisepflichtiger sowie Angaben zu Daten der Förderung der freiwilligen Rückkehr. Hier sollen sogar private Träger – unter Umständen auch Wohlfahrtsverbände – zur Datenspeicherung und -weitergabe verpflichtet werden. Darüber hinaus ist die flächendeckende Registrierung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen samt der Erfassung ihrer Fingerabdrücke ab dem 6. Lebensjahr vorgesehen, wobei die Zuständigkeit hierfür auch bei Ordnungsbehörden, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie Erstaufnahmeeinrichtungen liegen soll. Die Kompetenzen der Bundespolizei für die ED-Behandlung sollen über die 30-km-Zone hinaus auf die gesamte Bundesrepublik ausgeweitet werden.

Die geplante Ausweitung der Erfassung, Speicherung und Weitergabe von Daten im Zusammenspiel mit dem erleichterten automatisierten Abruf durch eine Vielzahl von Behörden anstelle von hierzu besonders ermächtigten Einzelpersonen greifen in erheblichem Maße in das menschenrechtlich geschützte Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK, Art. 17 UN-Zivilpakt) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein. Danach hat grundsätzlich jede Person das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten zu bestimmen. Staatliche Eingriffe in dieses Recht bedürfen einer normenklaren gesetzlichen Grundlage, eines Rechtfertigungsgrundes und müssen erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Bei Kindern muss darüber hinaus das Kindeswohl besondere Berücksichtigung finden. Darüber hinaus ist das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG zu beachten, wonach eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Personengruppen einer entsprechenden Rechtfertigung bedarf.

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht eine enorme Ausweitung der Eingriffsmöglichkeiten in diese grund- und menschenrechtlichen Garantien vor, lässt aber gleich-zeitig die Einführung von entsprechenden Schutzmechanismen missen. Die Betroffenen sind einem zentralisierten und automatisierten Informationssystem ausgesetzt, ohne selbst Einfluss auf die Erfassung und Verarbeitung ihrer Daten zu haben. Nicht einmal das subjektive Recht auf Löschung unrichtiger eigener Daten ist vorgesehen. Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der einzelnen Datenverarbeitungsprozesse sind damit kaum überprüfbar. Der pauschale Hinweis im Gesetzesentwurf, dass die Identität von Asyl- und Schutzsuchenden bis zum Abschluss des Verfahrens oft nicht vollständig gesichert sei, reicht dafür jedenfalls nicht aus, da dies längst nicht bei allen Asyl- und Schutzsuchenden der Fall ist.

Darüber hinaus besteht durch die massive Ausweitung der Datenerhebung und -verarbeitung sowie des zum Zugriff ermächtigten Personenkreises in den Behörden eine enorme Missbrauchsgefahr. Sensible Speicherdaten – wie etwa im Hinblick auf das Asylverfahren – könnten dadurch selbst an Behörden des Verfolgerstaates weiter gegeben werden und das Leben und die Sicherheit der Betroffenen gefährden. Ohne die Einführung entsprechender Schutzmechanismen und Garantien darf der vorliegende Referentenentwurf nicht verabschiedet werden.

Die Stellungnahme finden Sie im Anhang

Stelln_Datenaustauschgesetz_11_2018.pdfStelln_Datenaustauschgesetz_11_2018.pdf