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Zwischenbericht zur Studie zu einem zukunftsfähigen Entgeltsystem in Werkstätten für behinderte Menschen erschienen

Die "Studie zu einem transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystem für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen und deren Perspektiven auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im August 2020 in Auftrag gegeben. Der erste Zwischenbericht gibt nun einen Einblick zum Stand der Untersuchung. Es werden drei verschiedene Alternativen zum bestehenden Entgeltsystem vorgestellt und mit Blick auf ihre finanziellen Auswirkungen untersucht. Darüber hinaus enthält der Bericht eine Darstellung der (internationalen) rechtlichen Rahmenbedingungen, die den Hintergrund für eine Neuregelung darstellen.

Eine Beschreibung der rechtlichen Rahmenbedingungen steht am Anfang des Zwischenberichts. Artikel 26 und 27 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) werden in Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Werkstätten für behinderte Menschen untersucht, dabei werden auch ausgewählte Staatenberichtsverfahren in den Blick genommen. Dargestellt wird auch der europäische rechtliche Kontext - hier werden unter anderem Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorgestellt. In verschiedenen Verfahren hat sich der EuGH mit der Frage befasst, ob Menschen in einem geschützten Beschäftigungsverhältnis die Arbeitnehmereigenschaft haben können. In einer Entscheidung im Jahr 2015 erklärte der EuGH, es komme bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft nicht auf die Höhe der Vergütung und auch nicht auf die Produktivität der entsprechenden Person an. Die Autor*innen der Studie argumentieren, es spreche "viel dafür, dass der EuGH im Rahmen der gebotenen Beurteilung des Einzelfalls auch den Großteil der Beschäftigten in deutschen WfbM unionsrechtlich als Arbeitnehmer einstufen würde, sofern es den Arbeitnehmerschutz betrifft." (S. 35) Den Abschluss des ersten Teils des Zwischenberichts bildet eine kurze Darstellung der Positionen des Europäischen Parlaments und des European Disability Forum zum Thema.

Im zweiten Teil wird nach einem Überblick vorliegender Literatur zum Thema die "aktuelle" finanzielle Situation Werkstattbeschäftigter skizziert. Abhängig davon, ob zusätzlich zum Werkstattentgelt Leistungen der Grundsicherung oder eine Erwerbsminderungsrente bezogen werden, verfügten Werkstattbeschätigte im Jahr 2019 im Bundesdurchschitt über 937 Euro (im Grundsicherungsbezug) bzw. über 1.046 Euro (bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente), wenn sie in Privathaushalten wohnten (S. 53). Von dieser Summe sind die Kosten für den Lebensunterhalt einschließlich der Wohnkosten zu finanzieren. Die drei alternativen Entgeltsysteme, die im Anschluss auf ihre finanziellen Effekte vorgestellt werden, würden eine Erhöhung in je unterschiedlichem Maße bringen:

  • Würde die Erhöhung des Grundbetrags rüchgängig gemacht und anstelle des Grundbetrags das Arbeitsförderungsgeld erhöht und an alle Werkstattbeschäftigten in voller Höhe ausbezahlt, läge der Einkommeszuwachs der Beschäftigten bei 48 Euro pro Monat.
  • Würde ein Basisgeld eingeführt, wie es Werkstatträte Deutschland fordern, läge das Einkommen der Beschäftigten im Schnitt um 577 Euro höher.
  • Würde der Mindestlohn eingeführt, läge der Nettoverdienst bei einer Tätigkeit in Vollzeit bei 1.030 Euro, in Teilzeit bei 575 Euro (in Kombination mit einem Grundsicherungsbezug bei 1.025 Euro). Das entspräche einer Steigerung von 8 bzw. 6 Prozent. Hier haben die Forscher*innen zugrunde gelegt, dass Rentenbeiträge in der üblichen Höhe gezahlt wurden sowie ein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung umfasst wäre.

Den Abschluss des Zwischenberichts bildet die Darstellung der Vorarbeiten zu den geplanten Befragungen von Werkstattleitungen und Werkstattbeschäftigten zum Thema sowie die Beschreibung der weiteren geplanten Arbeitsschritte.