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Projekt: Bildung für Demokratie und Vielfalt

Vielfalt ohne Alternative

Vor dem Reichstag ist in einer riesigen Menschenmenge ein Schild zu sehen, auf dem steht "Vielfalt ohne Alternative!". Daneben eine Fahne in Regenbogenfahne mit dem Logo des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.
Foto: Stephanie von Becker
Vielfalt ohne Alternative ist die Haltung, mit der wir uns für eine demokratische, offene und vielfältige Gesellschaft einsetzen. Mit dem Projekt "Bildung für Demokratie und Vielfalt" stärken wir soziale Organisationen dabei, diese Werte im Alltag sichtbar zu leben – durch Beratung, Qualifizierung und Materialien zur Unterstützung.

FAQ: Politische Betätigung und Gemeinnützigkeitsrecht

Inwiefern darf eine gemeinnützige Organisation sich politisch äußern? Für wen gilt das Neutralitätsgebot? Der FAQ-Bereich gibt praxisnahe Antworten zur politischen Betätigung im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts.  

Hinweis: Die FAQs geben Orientierung und Praxiswissen, ersetzen jedoch keine individuelle Rechtsberatung.

Weiterführende Informationen bietet die ergänzende Handreichung „Rechtliche Rahmenbedingungen der politischen Betätigung von gemeinnützigen Organisationen“ aus der Rechtsabteilung.

Politische Betätigung meint das öffentliche Einmischen in gesellschaftliche Debatten – etwa durch Stellungnahmen, Kampagnen, Veranstaltungen oder Aufrufe –, um auf politische Meinungsbildung oder Entscheidungsprozesse Einfluss zu nehmen.

Politische Betätigung ist für gemeinnützige Organisationen möglich, wenn die Aktivitäten an die eigenen gemeinnützigen Satzungszwecke anknüpfen und diese fördern (z. B. Förderung von Menschenrechten, Gleichstellung oder Demokratie). Deshalb sollten zuerst die Satzungszwecke überprüft werden. Sollte die politische Betätigung den Satzungszwecken dienen, muss sie darüber hinaus inhaltlich sachlich erfolgen, darf nicht parteipolitisch geprägt sein und darf die gemeinnützige Tätigkeit unterstützen, aber nicht ersetzen. 

Folgende politische Betätigungen sind bei Erfüllung der oben genannten Punkte beispielsweise möglich: 

  • Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben 
  • Aufrufe zur Beteiligung an demokratischen Prozessen 
  • Veranstaltungen zur Demokratiebildung 
  • Kampagnen gegen Rechtsextremismus, Rassismus und andere Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit 
  • Öffentlichkeitsarbeit für Vielfalt, Demokratie und Toleranz  
  • Aufklärung über Positionen politischer Akteur*innen, sofern sachlich und bezogen auf die Satzungszwecke 
  • Mitwirkung in zivilgesellschaftlichen Bündnissen 

Gelegentliche, anlassbezogene Stellungnahmen zu politischen Ereignissen sind erlaubt, auch wenn sie nicht ausdrücklich im Satzungszweck stehen. Diese dürfen jedoch nicht regelmäßig erfolgen oder dauerhaft die Arbeit der Organisation prägen.

Politische Bildung ist Teil der gemeinnützigen Zwecke nach § 52 AO und dementsprechend erlaubt, wenn sie an die eigenen gemeinnützigen Satzungszwecke anknüpft (z. B. Bildung, Demokratie, Jugendhilfe). Deshalb sollten zuerst die Satzungszwecke überprüft werden. Zu beachten ist, dass politische Bildung immer in geistiger Offenheit erfolgen muss und eine Pflicht zur Objektivität und Neutralität besteht. Politische Bildung darf zur selbstständigen Urteilsbildung befähigen, aber nicht einseitig beeinflussen sowie indoktrinierend oder agitatorisch sein. 

Nicht erlaubt ist jede Form parteipolitischer Betätigung. Dazu zählen: 

  • Aufrufe zur Wahl oder Nichtwahl bestimmter Parteien oder Kandidat*innen 
  • Beteiligung an parteipolitischen Kampagnen oder Wahlkampfveranstaltungen 
  • Spenden an Parteien oder direkte Unterstützung durch Organisation oder Personal 
  • politische Agitation ohne Bezug zum Satzungszweck 
  • ein Überwiegen politischer Aktivitäten gegenüber der satzungsgemäßen Arbeit („Allround-Politik“) 

Für gemeinnützige Organisationen gilt kein allgemeines Neutralitätsgebot. Dieses richtet sich ausschließlich an staatliche Stellen wie Behörden, Schulen oder Gerichte. Es darf nicht automatisch auf freie Träger oder zivilgesellschaftliche Organisationen übertragen werden – auch dann nicht, wenn diese staatlich gefördert werden oder öffentliche Aufgaben übernehmen. Gemeinnützige Organisationen dürfen sich positionieren, solange sie sachlich und zweckbezogen argumentieren. 

Parteipolitische Neutralität ist hingegen grundsätzlich einzuhalten. Wahlwerbung für oder gegen Parteien oder Kandidat*innen, die Teilnahme an parteipolitischen Kampagnen oder eine institutionellen Parteinähe sind unzulässig. Aber: Kritik an Parteien ist erlaubt, wenn sie sachlich und zweckbezogen ist. Eine Verpflichtung, alle Parteien gleich zu behandeln (z. B. Einladung zu Veranstaltungen), besteht nicht.  

Nein, es besteht keine Verpflichtung jede Partei einzuladen, auch nicht im Wahlkampf. Ein Ausschluss der AfD von Veranstaltungen ist also erlaubt. Der Paritätische spricht sich eindeutig gegen die Einladung der AfD und ihrer Vertreter*innen zu eigenen Veranstaltungen aus. Eine Partei, deren Agenda und deren Vertreter*innen die Gleichwertigkeit aller Menschen bestreiten und rechtsextremistische Positionen in der Gesellschaft befördern, kann kein Gesprächspartner des Paritätischen sein. 

Für alle anderen, demokratischen Parteien gilt: Bei der Einladung von Vertreter*innen von Parteien sollte nach der tatsächlichen Bedeutung der jeweiligen Partei für die inhaltliche Ausrichtung der Veranstaltung ausgewählt werden. 

Formulierungsvorschlag für die Kommunikation nach außen: 

„Die bisherigen Erfahrungen mit der AfD und ihren Vertreter*innen offenbaren eine Strategie, die versucht, Menschen und zivilgesellschaftliche Organisationen öffentlich zu diskreditieren, die sich für unsere verbandlichen Grundwerte Toleranz, Offenheit und Vielfalt, einsetzen. Der Paritätische hat daher beschlossen, den Vertreter*innen dieser Partei keine Bühne zu bieten und sie nicht einzuladen. Bitte nehmen Sie das beiliegende Positionspapier des Gesamtverbands zur Kenntnis."

Positionspapier des Gesamtverbands als PDF hier herunterladen

Gemeinnützige Organisationen dürfen öffentlich Kritik an politischen Parteien äußern, wenn sich diese Kritik auf politische Positionen, Programme oder Äußerungen bezieht, die den eigenen Satzungszwecken widersprechen (z. B. Förderung von Menschenrechten, Gleichstellung oder Demokratie). Die Kritik muss inhaltlich begründet, sachlich und satzungsbezogen sein. 

Folgende Kritik ist zulässig: 

  • Benennung und Ablehnung demokratie- oder menschenfeindlicher Positionen 
  • Abgrenzung zum Schutz der eigenen Satzungszwecke (Beispiel: „Die von der AfD vertretenen Positionen widersprechen unserem satzungsgemäßen Einsatz für Menschenrechte und die Gleichwertigkeit aller Menschen.“) 
  • Sichtbare Haltung durch Erklärungen oder Kampagnen 
  • Verweigerung der Zusammenarbeit mit Vertreter*innen solcher Positionen, z. B. Ausschluss von Veranstaltungen 

Folgende Kritik ist unzulässig: 

  • Pauschale oder polemische Parteikritik 
  • Wahlbezogene Formulierungen wie Aufrufe zur Nichtwahl 
  • Beteiligung an Kampagnen, die gezielt gegen eine Partei gerichtet sind 

Eine Teilnahme an Demonstrationen ist zulässig, wenn sie dem Satzungszweck dient und keine Partei unterstützt wird. 

Auch wenn einzelne Parteien an einer Demonstration beteiligt sind, ist eine Teilnahme grundsätzlich möglich. Wichtig ist jedoch, dass die Organisation sich nicht aktiv an parteipolitischen Elementen beteiligt (keine Mitwirkung an Wahlkampfreden, keine Verwendung von Parteisymbolen, keine gemeinsame Pressearbeit mit Parteien). Die Organisation muss ihre Unabhängigkeit und den Fokus auf die Inhalte deutlich machen. 

Demonstrationen vor Parteizentralen können zulässig sein, wenn dies ein Mittel ist, um den gemeinnützigen Zweck zu erreichen und sich der Protest gegen konkrete politische Entscheidungen einer Partei richtet (z. B. drohende Kürzungen im Sozialetat) und nicht gegen die Partei als solche. Eine Demonstration überschreitet die Grenzen der Gemeinnützigkeit, wenn die Kritik an einer Partei vom Mittel zum Zweck der Demonstration wird. 

Grundsätzlich ist es erlaubt, sich parteipolitisch zu engagieren und zugleich eine leitende oder repräsentative Funktion in einer gemeinnützigen Organisation auszuüben. Wichtig ist jedoch eine klare Trennung der Rollen: Parteipolitische Aktivitäten (z. B. Wahlkampf, öffentliche Auftritte oder Social-Media-Beiträge im Namen einer Partei) dürfen nicht im Namen der Organisation erfolgen und müssen deutlich von der gemeinnützigen Tätigkeit getrennt sein. Im Rahmen der Organisation darf keine parteipolitische Werbung stattfinden. Es dürfen weder Räume, Mittel, Kommunikationskanäle oder andere Ressourcen für parteipolitische Zwecke genutzt werden. 

Wer eine Funktion mit Außenwirkung innehat (z. B. Vorstand, Geschäftsführung, Sprecher*in), sollte transparent machen, in welcher Rolle er oder sie jeweils spricht, d. h. als Privatperson oder Vertreter*in der Organisation. In der Regel sehen Anstellungsverträge mit Geschäftsführer*innen vor, in welchem Rahmen die Person sich äußern darf. Wer sich als Vorstand zu parteipolitischen Themen äußert, sollte stets die Interessen der Organisation und ihrer Mitglieder beachten. 

Zur Absicherung empfiehlt sich: 

  • Satzung regelmäßig prüfen und ggf. anpassen (siehe FAQ zur Satzungsgestaltung gegen Rechtsextremismus)
  • Positionierungen sachlich und am Satzungszweck ausrichten 
  • Politische Beschlüsse und Aktivitäten intern dokumentieren (Anlass, Ziel, Bezug zum Satzungszweck) 
  • bei Förderauflagen auf die Wahrung der Vereinsautonomie achten, wenn diese die Verpflichtung zur parteipolitischen Neutralität enthalten 
  • Im Zweifel juristisch oder über den Landesverband bzw. Paritätischen Gesamtverband beraten lassen