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Ampelfraktionen legen Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor - BAGFW übt scharfe Kritik an weitreichenden Lockerungen

Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vorgelegt. Angesichts der zeitlichen Befristung der Geltungsdauer der bisherigen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zum 19. März 2022 werden darin Anschlussmöglichkeiten zum Erlass weiterhin möglicher Maßnahmen festgelegt. Zudem sollen die Definitionen von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen künftig im Infektionsschutzgesetz verankert werden, um juristische Bedenken mit Blick auf die dynamischen Regelungsverweise auf die Webseiten des Robert Koch-Instituts sowie des Paul-Ehrlich-Instituts, zu finden in § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und § 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV), zu bereinigen. Der Gesetzentwurf steht als Anlage zur Verfügung. Nachfolgend werden die zentralen Punkte der geplanten Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz aufgeführt.

Schutzmaßnahmen gegen COVID-19:

Neufassung des § 28a Absatz 7 IfSG (bundesweiter Maßnahmenkatalog)

Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite sollen bundesweit einzelne Maßnahmen auch weiterhin erlassen werden können, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind. Hierzu zählen die

1) Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und -diensten sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe (gem. § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 4 und 11 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7), soweit sie zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben, erforderlich ist und in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern (gem. § 36 Absatz 1 Nummer 4) ohne weitere Bedingung, sowie in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht; sowie die

2) Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in den oben genannten Einrichtungen und Unternehmen sowie in Schulen, Kindertageseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie in anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere in psychiatrischen Krankenhäusern, Heimen der Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe und für Senior*innen.

Neufassung des § 28a Absatz 8 IfSG (landesspezifischer Maßnahmenkatalog)

Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite sollen die Länder weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen können, sofern die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht und das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen dieser konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt. Hierzu zählen die

1) Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz), die

2) Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von mindestens 1,5 Metern im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen, die

3) Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises einschließlich der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises in Einrichtungen und Unternehmen nach 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 sowie in Betrieben, in Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr sowie die

4) Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, die die Bereitstellung von Desinfektionsmittel und die Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen können, für Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 und für die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen.

Die notwendige Gefahrenlage kann von den jeweiligen Landesparlamenten für maximal drei Monate festgestellt werden, sofern eine neue, signifikant pathogenere Virusvariante auftritt oder die Anzahl an Neuinfektionen so ansteigt, dass eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten droht.

Neufassung des § 28b IfSG

Die bislang in § 28b IfSG geregelten, umfassenden Regelungen zu 3G am Arbeitsplatz, der Möglichkeit zu mobilem Arbeiten sowie den Test- und Zutrittskonzepten für medizinische und pflegerische Einrichtungen sollen zum 19.03.2022 auslaufen und werden nur bedingt durch § 28a Absatz 7 und 8 (neu) aufgefangen. Unklar bleibt, ob damit auch die einrichtungsbezogenen Testkonzepte gemäß der Testverordnung wegfallen, die ebenso am 31.03.2022 auslaufen wird. Hiervon kann nicht zweifelsfrei ausgegangen werden, eine mögliche Neufassung der Testverordnung mit Anschlussregelungen steht aktuell noch aus. Es wird den bislang betroffenen Einrichtungen und Unternehmen empfohlen, sich weiterhin eng an den bisher geltenden Test- und Zutrittskonzepten zu orientieren.

Definitionen von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen:

Die in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vorgenommenen dynamischen Verweise auf die Internetseiten des Robert Koch-Instituts sowie des Paul-Ehrlich-Instituts wurden juristisch scharf kritisiert. Daher sollen die Definitionen für die entsprechenden Nachweise mit dem vorliegenden Gesetzentwurf künftig in § 20a IfSG festgeschrieben werden. Insbesondere hinsichtlich der Definition des Impfstatus soll eine grundlegende Anpassung vorgenommen werden, womit ein vollständiger Impfschutz (bei bislang nicht mit SARS-CoV-2-Infizierten) ab dem 01.10.2022 erst dann vorläge, sofern drei Einzelimpfungen erfolgt sind und die dritte Einzelimpfung mindestens 3 Monate nach der zweiten Einzelimpfung verabreicht wurde. Zudem soll für den Bereich stationärer Pflegeeinrichtungen das verpflichtende Impfquoten-Monitoring verstetigt werden. Hierunter sollen die von § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfassten voll- und teilstationären Einrichtungen fallen, die zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des SGB XI sind. Dementsprechend vorgesehen ist im Entwurf eine bislang unbefristete Folgeänderung direkt im SGB XI.

Stellungnahme und Bewertung der BAGFW:

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat am 14.03.2022 fristgerecht eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf eingegeben. Darin wird nochmals betont, dass die vorliegenden Vorschläge einer gesellschaftlichen Entsolidarisierung Vorschub geben. Dem weiterhin gebotenen Schutz vulnerabler Personen und ihrer Familien sowie dem Schutz der Beschäftigten im Gesundheits-, Rehabilitations-, Pflege- und Bildungssystem wird somit nicht in der notwendigen Weise Rechnung getragen. Dies ist aus Sicht der BAGFW weder hinnehm-noch vermittelbar.

Die BAGFW kritisiert, dass der Schutz vulnerabler Personen in und außerhalb von Einrichtungen nicht gewährleistet werden kann, wenn zeitgleich bundesweit und gesamtgesellschaftlich der Maßnahmenkatalog in solch erheblichem Maße gelockert und damit ein weiterer Anstieg des ohnehin hohen Infektionsgeschehens riskiert wird. Den Schutz vulnerabler Gruppen auf die Einrichtungsebene zu beschränken, wird weder als epidemiologisch zielführend bewertet noch entspricht es dem Verständnis von gesellschaftlicher Teilhabe der Freien Wohlfahrtspflege.

Daher fordert die BAGFW in ihrer Stellungnahme u. a. die Angleichung des bundeseinheitlichen an den neu vorgesehenen Maßnahmenkatalog der Länder und damit die Ausweitung der bundesweiten Handhabe um die Möglichkeit des Erlasses umfassender Masken- und Testverpflichtungen, Hygienekonzepte und genereller Abstandsgebote im öffentlichen Raum. Die ausführliche Stellungnahme der BAGFW steht ebenso als Anlage zur Verfügung.

Zum weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens:

Angesichts der zeitnah auslaufenden Regelungen zum 19.03.2022 wird der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens voraussichtlich in dieser Sitzungswoche erfolgen. Der Deutsche Bundestag wird den Gesetzentwurf am 16.03.2022 in 1. Lesung und am 18.03.2022 in 2./ 3. Lesung beraten. Zuvor wird der Gesundheitsausschuss am 14.03.2022 im Rahmen einer Selbstbefassung eine öffentliche Anhörung zu den geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz durchführen, an der die BAGFW teilnehmen und ihre zentralen Kritikpunkte eingeben wird. Der Bundesrat wird am 18.03.2022 anlässlich der abschließenden Beratungen des Gesetzentwurfs in einer Sondersitzungzusammenkommen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung, in weiten Teilen aber spätestens zum 20.03.2022, in Kraft treten.

Im Gespräch ist zudem eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Blick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz behinderter Menschen vor Benachteiligung bei der Zuteilung knapper, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen (Triage). Eine sog. Formulierungshilfe kursiert bereits, allerdings wurde noch kein offizielles Beteiligungsverfahren eingeleitet. Eine Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbands zum Triage-Urteil finden Sie hier.