Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg: Ukrainisches Kind darf Tagesförderstätte besuchen
Ausländer*innen haben nur beschränkt Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe - § 100 SGB IX definiert, unter welchen Bedingungen. Die Einschränkungen führen immer wieder zu einer schlechteren Versorgung, Förderung und Unterstützung. Das Sozialgericht Nürnberg entschied Anfang Dezember im Sinne eines behinderten ukrainischen Mädchens.
In seinem aktuellen Newsletter informiert Rechtsanwalt Volker Gerloff über diesen Beschluss. Das Gericht verpflichtete den Bezirk Mittelfranken als Träger der Eingliederungshilfe dazu, einem ukrainischen Mädchen den Besuch einer heilpädagogischen Tagesstätte zu ermöglichen. Der Leistungsträger muss nun vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe durch Kostenübernahme erbringen.
Der Bezirk Mittelfranken hatte mit Verweis auf die bis zum 4.3.2024 begrenzte Aufenthaltserlaubnis und einem geringen Hilfebedarf der Ukrainerin den Besuch in der Tagesstätte als weder erforderlich noch angemessen abgelehnt. Ähnlich wie bereits vor einigen Monaten sieht das Gericht einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, da sowohl ein entsprechender Bedarf bestehe als auch von einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen sei. Die Prognose eines dauerhaften Aufenthalts ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalls und könne nicht allein mit dem Verweis auf einen befristeten Aufentaltstitel verneint werden.