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Bundeskabinett beschließt Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)

Das Bundeskabinett hat das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) beschlossen. Das Gesetz ist ein Vorhaben im Rahmen der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung und ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht u.a. vor, die berufliche Handlungsfähigkeit, die unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss erworben wurde, aber einer Berufsausbildung vergleichbar ist, festzustellen und zu bescheinigen („Validierung“) und im System der beruflichen Bildung anschlussfähig zu machen.

Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) werden jeweils ein neuer Abschnitt zur Regelung des Verfahrens zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs eingefügt.

Spezifische Einzelheiten zu Inhalt und Ablauf des Verfahrens werden in einer eigenen Verordnung geregelt (strukturell vergleichbar mit der Meisterprüfungsverfahrensverordnung). Gleichzeitig werden die zuständigen Stellen ermächtigt, typische allgemeine Fragen zum Verfahren zu regeln (vergleichbar den Prüfungsordnungen der zuständigen Stellen für Abschlussprüfungen). Bei der vollständigen Vergleichbarkeit der jeweils festgestellten beruflichen Handlungsfähigkeit ist der Zugang zum Fortbildungsbereich geöffnet.

Zentral in dem neuen Verfahren ist die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin, die ein Feststellungstandem bestehend aus einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter mit Hilfe verschiedener Feststellungsinstrumente vornimmt. Die Instrumente sind dabei an die Prüfungsordnung angelehnt, werden aber zielgruppenorientiert modifiziert (z. B. in der Regel keine schriftliche Prüfung; zusätzlich Möglichkeit, bereits vorliegende Arbeitsergebnisse in die Feststellung einzubeziehen).

Wer bereits ein erstes Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit mit dem Ergebnis der überwiegenden, aber nicht vollständigen Vergleichbarkeit durchlaufen und eine entsprechende weitere Qualifikation, beispielsweise mittels Teilqualifikationen, erworben hat, soll in einem schlanken Ergänzungsverfahren nur den noch fehlenden Teil der für den Referenzberuf erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit in der Feststellung nachweisen und letztlich so die vollständige Vergleichbarkeit bescheinigt bekommen.

Menschen mit Behinderungen können im Rahmen des neuen Verfahrens ihre individuelle berufliche Handlungsfähigkeit unter inklusionsorientiert angepassten Bedingungen festgestellt und bescheinigt erhalten.

Das geplante Validierungsverfahren soll zehn Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) evaluiert werden.

Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit hatte bereits eine Stellungnahme zum Referentenentwurf abgegeben. Auch der Gesetzentwurf im Detail findet sich in dieser Fachinformation verlinkt.