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Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom Bundestag beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am 23. Juni 2023 in 2. und 3. Lesung dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung zugestimmt. Die im Gesetz enthaltenen Neuerungen sind aus Sicht des Paritätischen überwiegend zu begrüßen. Besonders erfreulich ist die Streichung des Gesetzeszwecks der „Begrenzung“ der Einwanderung. Weitere zentrale Änderungen enthalten eine Stichtagsregelung zur Schaffung der Möglichkeit eines sog. Spurwechsels aus humanitären Aufenthaltszwecken, Erleichterungen beim Familiennachzug für Fachkräfte sowie die Überführung der Ausbildungsduldung in eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung.

Bei der Novellierung des Gesetzes wird erstmals vom kategorischen Ausschluss des Übergangs aus der humanitären Einwanderung in Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken abgerückt. Personen, die vor dem Stichtag des 29.03.2023 nach Deutschland eingereist sind und sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, erhalten künftig die Möglichkeit ihren Asylantrag zurückzunehmen und in bestimmte Aufenthaltstitel für Fachkräfte (§§ 18a, 18b oder § 19c Absatz 2) zu wechseln, wenn sie die darin genannten Voraussetzungen erfüllen. Aus Sicht des Paritätischen, ist diese Neuerung grundsätzlich zu begrüßen, jedoch nicht weitgehend genug. Der Verband sprach sich bereits in seiner ausführlichen Stellungnahme zum Gesetzentwurf, für eine gänzliche Streichung der Sperrklauseln des § 10 AufenthG aus.

Eine weitere nennenswerte Änderung ist die teilweise Erleichterung des Familiennachzugs. Eltern und Schwiegereltern von Fachkräften, denen am oder nach dem 1. März 2024 erstmalig ein Aufenthaltstitel als Fachkraft erteilt wird, wird der Nachzug unter erleichterten Bedingungen ermöglicht. Beim Nachzug der Kernfamilie von Fachkräften wird zudem künftig von der bislang geltenden Wohnraumerfordernis abgesehen. Diese Erleichterungen sind zu begrüßen, sollten jedoch nicht allein auf Migrant*innen mit Fachkraftaufenthaltstiteln beschränkt bleiben.

Wie bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen, wird im verabschiedeten Gesetz außerdem die bislang in § 60c AufenthG geregelte Ausbildungsduldung in eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung (§ 16g AufenthG) überführt.

Neben dem Gesetzentwurf wurde auch ein Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Gesetzentwurf angenommen (20/7432). Darin ist vorgesehen, die analoge Anwendung der Westbalkanregelung auf andere Staaten zu einem möglichen Bestandteil von Migrationsabkommen der Bundesregierung zu machen. Der Paritätische Gesamtverband begrüßt grundsätzlich die Ausweitung der Westbalkanregelung auf weitere Staaten, lehnt jedoch eine Verknüpfung mit möglichen Rückübernahmeabkommen ab.

Die Beschäftigungsverordnung zum Gesetz wird voraussichtlich am 7. Juli 2023 im Bundesrat behandelt. Um den Behörden zusätzliche Zeit für die Umsetzung einzuräumen, ist vorgesehen, dass einige der Neuregelungen ab November 2023 in Kraft treten, andere erst sechs bzw. neun Monate nach Verkündung des Gesetzes.

Weitere Informationen zum Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sowie alle aktuellen Dokumente sind auf der Website des Bundestages abrufbar.