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Teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen: Erneute Änderungen der Richtlinien (bei Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch) zur Beantragung von Ergänzungshilfen für steigende leitungsgebundene Energiekosten in Kraft getreten.

Die geänderten Ergänzungshilfen-Richtlinien nach § 154 SGB XI nebst Anlagen traten am 01.04.2023 in Kraft. Pflegeeinrichtungen, die nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechnen, haben das Wahlrecht mit dem Folgeantrag zum 15.05.2023 für den Monat April 2023 auszuüben. Für den Monat März 2023 findet ausschließlich noch das bisherige Verfahren Anwendung.

Zu beachten ist, dass es nun ein zweites Antragsformular gibt, welches ab sofort von den Pflegeeinrichtungen zu verwenden ist, welche Energieträger nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechnen. Sofern also Pflegeeinrichtungen sowohl Abschlagszahlungen zahlen und nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechnen, haben zwei Antragsformulare auszufüllen. Es wurde zudem das bisher veröffentlichte Antragsformular ausgetauscht, da dieses um die Abrechnungsart des tatsächlichen Verbrauchs bereinigt wurde. Pflegeeinrichtungen, die bisher nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechnen, können jedoch das bisher veröffentlichte Antragsformular weiter verwenden.

Zum Hintergrund:
Nach § 154 SGB XI erhalten zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen, einschließlich der stationären Hospize, die über eine Zulassung als Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI verfügen, sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet. Hierbei geht es um leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom für den Betrieb der Einrichtung. Sie haben einen Anspruch auf die sogenannte Ergänzungshilfe für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 30.04.2024. Mit Fachinformation vom 24. Februar 2023 hatte der Paritätische ausführlich darüber informiert.