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Finger nähert sich Symbol einer Justitia-Waage, die als Button auf einer bunt erleuchteten digitalen Wand prangt

Webzeugkoffer: Recht am eigenen Bild bei schutzbedürftigen Personen?

Erstellt von Dr. Till Kreutzer, iRights.Law Rechtsanwälte

Kinder, Jugendliche und (andere) Menschen mit beschränkter Geschäftsfähigkeit können Einwilligungen grundsätzlich nicht ohne Mitwirkung der vertretenden Person rechtswirksam abgeben. Hierzu können auch Personen mit geistigen Behinderungen gehören.
Gesetzliche Vertreter*innen von Kindern sind grundsätzlich die Eltern. Bei beschränkt geschäftsfähigen Erwachsenen können dies Betreuer*innen oder andere Obhutspersonen sein.
Bei Einwilligungen von Minderjährigen gelten unterschiedliche Regeln je nach Alter:

  • Bei Kindern bis einschließlich sechs Jahren sind allein die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten dafür zuständig, eine Einwilligungserklärung abzugeben.
  • Bei Kindern, die älter als sechs, aber jünger als 18 Jahre sind, kommt es auf die individuelle Einsichtsfähigkeit an. Obwohl Jugendlichen ab 14 Jahren allgemein eine solche Fähigkeit zur Einsicht zuerkannt wird, hängt dies immer vom Einzelfall ab und lässt sich nicht pauschalisieren. Im Zweifel ist es daher ratsam, bei jugendlichen Minderjährigen stets sowohl vom Kind als auch von den Eltern oder Erziehungsberechtigten Einwilligungen einzuholen.