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Schwerpunkt

Wohnen

Wohnhäuser von oben
Mika Baumeister/Unsplash
Wohnen ist ein existenzielles Grundbedürfnis eines jeden Menschen. Doch in städtischen und ländlichen Regionen mangelt es zunehmend an bezahlbarem und vor allem würdigem Wohnraum. Vor diesem Hintergrund setzt sich der Paritätische Gesamtverband für eine soziale Wohnungspolitik ein. Es ist die Aufgabe dieser Politik, allen Menschen einen ihren individuellen Bedürfnissen angemessenen Wohnraum zur Verfügung zu stellen.

Wohnen gehört zu den existenziellen Grundbedürfnissen eines jeden Menschen. Jedoch hat sich die Situation auf dem deutschen Wohnungsmarkt in den letzten Jahren deutlich zugespitzt. Die Versorgung mit geeignetem Wohnraum stellt mittlerweile nicht nur für Menschen in besonderen Lebenslagen wie obdachlose Menschen, Geflüchtete, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen oder Menschen aus einkommensschwachen Haushalten eine große Herausforderung dar, sondern bereits Haushalte mit mittleren Einkommen sind betroffen. Vor allem in Wachstumsregionen und ländlichen Regionen fehlt es an bezahlbarem und passendem Wohnraum. Dass diese prekäre Situation entstanden ist, liegt maßgeblich an den wohnungsbaupolitischen Fehlentscheidungen und Versäumnissen der vergangenen 25 Jahre: ein Rückgang öffentlich geförderter und gebundener Sozialwohnungen, der Verkauf kommunaler Wohnungsbestände, die Vergabe öffentlicher Liegenschaften, die sich an Höchstgeboten orientiert, Spekulationen mit Grundstücken sowie Mietpreiserhöhungen bei Neuvermietung und Modernisierung. Infolge dieses Mangels sind auch soziale Träger mit der Situation konfrontiert, Menschen mit Betreuungsbedarf abweisen zu müssen, da sie keine preisgünstige Wohnung für sie finden.

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Zur Dämpfung des Mietanstiegs in Regionen mit angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung beschloss der Bundestag im März 2015 mit den Stimmen der Regierungsfraktionen SPD und CDU/CSU das Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG, Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung), welches am 01. Juni 2015 in Kraft trat. Ziel des Gesetzes ist es u.a. den starken Anstieg der Mieten bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen insbesondere in prosperierenden Groß- und Universitätsstädten zu regulieren, welcher zu Lasten von Menschen niedriger und mittlerer Einkommen geht, die kaum einen ihren Bedürfnissen angemessenen Wohnraum finden und an Stadtränder verdrängt werden. Zu diesem Zweck wird die Höhe der Miete bei der Wiedervermietung auf angespannten Wohnungsmärkten auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt (sog. "Mietpreisbremse"). Die Mietpreisbremse weist jedoch erheblichge Regulierungslücken auf, die einer effektiven Eindämmung der Mietpreise entgegenstehen.

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Die Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Mietrechtsanpassungsgesetz spricht sich dafür aus, dass dieses starke Regulierungslücken aufweist, um den Anstieg der Mieten effektiv einzudämmen. Um den Anstieg der Mieten in insbesondere Groß- und Universitätsstädten wirkungsvoll zu dämpfen, sind die Abschaffung der Ausnahmetatbestände bei der sog. Mietpreisbremse notwendig sowie die Einführung von kollektiven Mieterrechten und die Reformierung des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, um Verstöße gegen die Mietpreisbegrenzung effektvoll zu ahnden. Hier geht es zur Stellungnahme.

In jüngerer Zeit werden mit der Vergesellschaftung von Grund, Boden und Wohnungsunternehmen sowie der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zwei weitere Themen intensiv diskutiert, welche in Ergänzung zu den beiden bisher erfolgten Positionierungen des Paritätischen Gesamtverbandes durch dieses dritte Positionspapier aufgegriffen werden.

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Das Wohngeld soll Haushalten mit geringen Einkommen eine tragfähige Wohnkostenbelastung ermöglichen. Es ist eine vorgelagerte Sozialleistung, die verhindern soll, dass einkommensschwache Haushalte Grundsicherungsleistungen aufgrund zu hoher Wohnkosten beantragen müssen. Das Wohngeld wird Mietern als Zuschuss zur Miete und Hauseigentümern als Lastenzuschuss gewährt.
Ziel des Gesetzentwurfes zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz, WoGStärkG) ist es, das Wohngeld an die Wohnkosten-, Verbraucherpreis- und Einkommensanstiege anzupassen, um dessen Leistungsniveau und Reichweite zu sichern bzw. zu fördern. Die Verbesserung des Wohngeldes wurde auf dem Wohngipfel am 21. September 2018 durch Bund und Länder beschlossen und wurde im Koalitionsvertrag vereinbart. Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf insbesondere eine Anpassung der Parameter der Wohngeldformel vor, um die Reichweite des Wohngeldes zu stärken, die Einführung einer Mietenstufe VII, um Gemeinden (ab 10.000 Einwohnern) und Kreise (mit Gemeinden unter 10.000 Einwohnern und gemeindefreien Gebieten) mit besonders hohen Mietenniveaus gezielter zu entlasten sowie die regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstbeträge. Erstmals soll das Wohngeld in einem Abstand von zwei Jahren dynamisiert und an die Miet- und Einkommensentwicklung angepasst werden. Die erste Dynamisierung ist zum 1. Januar 2022 geplant. Durch die Erhöhung des Wohngeldes soll vermieden werden, dass Haushalte von dem vorrangigen Leistungssystem des Wohngeldes in nachrangige Systeme der Grundsicherung nach dem SGB II und XII wechseln.

Hier geht es zur vollständigen Bewertung des Wohngeldstärkungsgestzes.

Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vom 03. September 2019 fokussiert mit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Mietpreisbremse und den gestärkten Rückforderungsansprüchen der Mieter zwei Regelungsbereiche zur Verbesserung der bisherigen Regelung über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn. Demnach ist angesichts der weiterhin schwierigen und sich an vielen örtlichen Wohnungsmärkten verschärfenden Lage von hohen bzw. steigenden Wiedervermietungsmieten, die Möglichkeit zur Verlängerung der Mietpreisbremse bis einschließlich 31. Dezember 2025 vorgesehen. Zur Umsetzung dessen, wird den Ländern ermöglicht, erneut ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt für weitere fünf Jahre auszuweisen.
Zudem können Mietende die gesamte zu viel gezahlte Miete zurückverlangen, wenn sie den Verstoß gegen die Mietpreisbremse innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermietenden in einfacher Weise rügen.

Hier geht es zur vollständigen Stellungnahme.

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung (Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz) soll die Entscheidung der Bundesregierung zur Entlastung der Wohngeldempfänger*innen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 vom 9. Oktober 2019 realisiert werden. Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 soll der Klimaschutzplan 2050 umgesetzt werden. Danach soll ab 2021 eine CO2-Bpreisung für die Sektoren Wärme und Verkehr eingeführt werden. Um dementsprechend Wohngeldempfänger*innen bei den Heizkosten zu entlasten, sieht der Gesetzentwurf eine nach der Haushaltsgröße gestaffelte CO2-Komponente vor. Damit soll Vorsorge getroffen werden, im Kontext der CO2-Bepreisung das Entstehen sozialer Härten zu vermeiden.

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Alle Menschen sollen mit gleichen Wahlmöglichkeiten in der Gemeinschaft leben können. Ob mit oder ohne Behinderung: Jeder soll die Möglichkeit haben, zu ent-scheiden, wo, wie und mit wem er oder sie leben will. Dies besagt Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention. Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen haben es jedoch sowohl in Ballungszentren als auch in ländlichen Regionen besonders schwer, eine geeignete Wohnung zu finden. Dies gilt ebenso für Familien, die mit einem psychisch beeinträchtigten Angehörigen gemeinsam wohnen. Aufgrund der Erkrankung ist die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit für psychisch Beeinträchtigte im üblichen Rahmen oft nicht möglich. Die Folge ist häufig die Abhängigkeit von Er-werbsminderungsrente oder Grundsicherungsleistungen. Mieten, die über der Angemessenheitsgrenze liegen, können daher nicht gezahlt werden. Der Mangel an preiswertem und geeignetem Wohnraum führt gepaart mit vorhandenen Vorur-teilen für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung und sie unterstützende Träger zu deutlicher Benachteiligung auf dem Wohnungsmarkt.
Mit seinem Pilotprojekt „Inklusion psychisch kranker Menschen bewegen" hat sich der Paritätische Gesamtverband auf den Weg gemacht, Impulse zur Inklusion von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen im Bereich Wohnen zu geben. Innerhalb der fünfjährigen Laufzeit konnte das Thema Wohnen für Menschen mit psychi-schen Beeinträchtigungen aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchtet und disku-tiert werden. Mithilfe von Befragungen und im Austausch mit Expert*innen in eigener Sache, sozialen Organisationen, Politik, Wissenschaft und Wohnungswirtschaft wurde folgender Gestaltungsbedarf in verschiedenen Handlungsfeldern abgeleitet.

Hier geht es zur Position "Wohnen für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung inklusiv gestalten!
Gestaltungsbedarfe aus dem Projekt 'Inklusion psychisch kranker Menschen bewegen' des Paritätischen Gesamtverbands".

Mit der Positionierung zur Regulation von (Bestands-)Mieten sowie der Umlage und Finanzierung von klassischen Modernisierungen soll der bereits umfassende Forderungskatalog des Paritätischen zur Mieten- und Wohnungspolitik ergänzen. Mit dem Aufgreifen dieser Themen werden weitere zentrale Bereiche fokussiert, welche Einfluss auf die Bezahlbarkeit von Wohnraum für die Menschen vor Ort sowie die sozialen Träger haben und für aktuelle politische und öffentliche Diskussionen relevant sind.

Hier kann die Positionierung zu Mietfragen heruntergeladen werden.

Die Corona-Krise hat weitreichende soziale und wirtschaftliche Auswirkungen. Betroffen ist auch die Mietzahlungsfähigkeit der Mieterinnen und Mieter. Vielerorts können sie infolge von Kurzarbeit oder dem vollständigen Verlust ihrer Erwerbstätigkeit ihre Miete nur schwer oder gar nicht mehr zahlen. Es drohen die Anhäufung bzw. Verschiebung von Mietschulden oder schlimmstenfalls der Verlust der Wohnung.Betroffen sind auch gemeinnützige soziale Einrichtungen, die nicht oder nicht vollständig in den gegenwärtigen Corona-Schutzschirmen abgedeckt sind und dennoch fixe Kosten wie die Miete begleichen müssen.

Deshalb fordert der Paritätische Gesamtverband einen verlängerten Kündigungsschutz bei coronabedingten Mietschulden und die Einrichtung eines Wohnen-Hilfsprogrammes.

Hier kann die Position heruntergeladen werden.

Der Schutz von Gewerbemieter*innen kennt keine dem Wohnraummietrecht vergleichbaren gesetzlich garantierten Schutzrechte. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich Gewerbemieter*innen und -vermieter*innen gleichberechtigt auf Augenhöhe gegenüberstehen. Vertragslaufzeiten, Miethöhen und Kündigungsfristen u.a. müssen frei vereinbart werden. Dass Gewerbemieter*innen und -vermieter*innen auf Augenhöhe verhandeln, ist jedoch insbesondere in Gebieten fraglich, in denen die Nachfrage nach leistbarem Gewerberaum das Angebot übersteigt und es zur Anspannung des Gewerbemietmarktes kommt.

Durch das sog. Mietrechtsanpassungsgesetz wurde zwar für bestimmte Gewerbemietverhältnisse, die von juristischen Person des öffentlichen Rechts oder sozialen Trägern eingegangen werden, um sie an Personen mit dringendem Wohnbedarf zu übermitteln, ein sehr begrüßenswerter Gewerbemietschutz erreicht.

Allerdings fehlt es weiterhin an einem umfassenden Gewerbemietschutz. Dies geht zu Lasten von sozialen und gesundheitlichen Einrichtungen, wie bspw. Beratungsstellen oder Jugend- und Seniorentreffs, welche die hohen Gewerbemieten vielerorts nur schwer bis gar nicht mehr aufbringen können und von Verdrängung bedroht sind.

 

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Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes vom 30. November 2019 wurde durch § 43 Wohngeldgesetz (WoGG) erstmalig eine Dynamisierung in einem regelmäßigen Turnus von zwei Jahren eingeführt. Demnach wird gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 WoGG das Wohngeld erstmals zum 1. Januar 2022 dynamisiert. Zu diesem Zweck werden mit dem vorliegenden Referentenentwurf die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG) und ausgewählte Parameter der Wohngeldberechnungsformel (Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG) fortgeschrieben.

Gleichwohl es in dem Referentenentwurf für eine Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes um die techni-sche Umsetzung der Dynamisierung geht, werden nachfolgend grundsätzliche Vor-schläge zur Verstärkung der Entlastungswirkung des Wohngeldes aufgeführt, damit das Wohngeld eine nachhaltige Wirkung erzielen kann.

Hier kann die Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1.WoGFV) heruntergeladen werden.

Boden ist eine nicht vermehrbare und nicht verzichtbare Ressource. Er ist eine essenzielle Grundlage, um das Menschenrecht auf Wohnen und eine am Allgemeinwohl ausgerichtete Stadtentwicklung umzusetzen. Zudem ist ein gesunder Boden eine Grundlage für eine gesunde Ernährung und bedeutend bei der Anpassung an den Klimawandel sowie für den Erhalt der biologischen Vielfalt. Trotz dieser grundlegenden Bedeutung des Bodens, ist der Umgang mit diesem marktförmig organisiert.

Ein zentraler Grund für die horrenden Mietpreissteigerungen und damit auch für die eingeschränkten Zugangschancen von Menschen mit besonderen Bedarfen zu Wohnraum ist vielerorts der enorme Anstieg der Baulandpreise. Deshalb braucht es einen gemeinwohlorientierten Umgang mit Boden. Ziel eines gemeinwohlorientierten Umgangs mit Boden muss es sein, lebenswerten und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen (bspw. Sozialer Wohnungsbau), öffentliche sowie soziale Infrastruktur mit sozialen Einrichtungen zu gewährleisten sowie eine inklusive und klimagerechte Stadtentwicklung und Raumordnung umzusetzen.

Weitere Details zur Positionierung finden sich hier.

Der Verbandsrat hat die Position in seiner Sitzung am 28. April 2023 beschlossen.