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Schwerpunkt

Teilhabe

Eine Person hält viele kleine Sterne in der Hand, die alle unterschiedliche Farben haben.
Sharon McCutcheon/Unsplash
Auf dieser Website der Abteilung Gesundheit, Teilhabe und Pflege des Paritätischen Gesamtverbandes informieren wir zu Themen rund um Teilhabe und Inklusion sowie das Bundesteilhabegesetz.

Teilhabeplan/Gesamtplan/Bedarfsfeststellung

Die Handreichung zum Gesamtplanverfahren können Sie hier downloaden.

Antragsverfahren

Das Wunsch- und Wahlrecht ist der zentrale Maßstab für selbstbestimmte Teilhabe, was im Teilhabe- und Gesamtplanverfahren einschließlich der Bedarfsfeststellung zu beachten ist. Menschen mit Behinderung und deren Vertrauenspersonen sind in diese Verfahren selbstbestimmt einzubeziehen und die Ergebnisse sollten für alle Beteiligten transparent sein.

Für alle Leistungen der Eingliederungshilfe ist ab 2020 grundsätzlich ein Antrag (§ 108 SGB IX) des Leistungsberechtigten erforderlich, der detailliert geregelte Prüfungs- und Handlungspflichten des angegangenen Rehabilitationsträgers auslöst (§§ 14 ff. SGB IX).

Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren

Das neu geregelte Antrags- und Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren ist ein Kernbereich des BTHG, der auf alle anderen Bereiche ausstrahlt. Künftig reicht ein Reha-Antrag aus, um alle benötigten Leistungen von verschiedenen Reha-Trägern zu erhalten und die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger wird straffer geregelt: Leistungen „wie aus einer Hand“ werden möglich. Das Teilhabeplanverfahren (§ 19 SGB IX) gilt für alle der in § 6 SGB IX genannten Rehabilitationsträger und ist von diesen zwingend zu beachten. Für die Leistungen der Eingliederungshilfe hat der Eingliederungshilfeträger gemäß § 21 SGB IX ergänzend zu den Vorschriften des Teilhabeplanverfahrens die Vorschriften für die Gesamtplanung (§ 117 ff. SGB IX) im zweiten Teil des SGB IX zu beachten. Es handelt sich insoweit also nicht um zwei selbständige Verfahren. Zukünftig sollen sich die Leistungen nach dem Bedarf und den Wünschen des Leistungsberechtigten richten.

Das Gesamtplanverfahren hat für die Leistungsberechtigten und die Leistungserbringer auch beim Aufbau und der Fortführung innovativer Unterstützungs- und Fähigkeitskonzepte Bedeutung. Der Eingliederungshilfeträger hat nämlich die Wünsche des Leistungsberechtigten hinsichtlich der Gestaltung der Leistung umzusetzen, soweit diese angemessen sind. Im Rahmen des in § 104 SGB IX normierten Wunsch- und Wahlrechtes, ist Wohnformen außerhalb von besonderen Wohnformen (heute stationär) auf Wunsch des Leistungsberechtigten den Vorzug zu geben. Voraussetzung ist jedoch, dass der Leistungsberechtigte im Rahmen des Gesamtplanverfahrens von seinem Wunsch- und Wahlrecht entsprechend Gebrauch macht.

Die Leistungserbringer werden gemäß § 123 Absatz 4 SGB IX an die Inhalte des Gesamtplans hinsichtlich ihrer Leistungspflichten gebunden. Für die Inhalte des Gesamtplanes wurde in §121 Absatz 4 Ziffer 1 SGB IX geregelt, dass dieser „die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des Überprüfungszeitpunktes“ enthalten soll.

Eine weitere Bedeutung hat das Gesamtplanverfahren für das sogenannte Poolen von Leistungen nach § 116 Absatz 2 SGB IX. Der Eingliederungshilfeträger kann demnach vom Leistungsberechtigten hinsichtlich der meisten Eingliederungshilfeleistungen verlangen, diese mit anderen Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch zu nehmen. Dadurch sollen Kosten gesenkt werden. Eine gemeinsame Inanspruchnahme kann jedoch nur verlangt werden, soweit dieses nach § 104 SGB IX zumutbar ist. Bei den heutigen ambulanten Wohnformen ist auf Wunsch des Leistungsberechtigten in den Bereichen der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung das Poolen gemäß § 104 Absatz 3 Satz 3 SGB IX explizit ausgeschlossen.

Hinsichtlich der anderen Leistungen gelten nur die allgemeinen Zumutbarkeitskriterien des § 104 SGB IX, um das Verlangen des Eingliederungshilfeträgers bezüglich der gemeinsamen Inanspruchnahme von Leistungen ablehnen zu können.

Bedarfsermittlung

Die Instrumente der Bedarfsermittlung (§118 SGB IX) in der Eingliederungshilfe müssen sich zukünftig am bio-psycho-sozialen Modell der ICF[1] orientieren. Das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung kann durch Rechtsverordnung auf Landesebene bestimmt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass alle Lebensbereiche der ICF einbezogen und bei der Überprüfung dieser auch die Leistungen der sozialen Teilhabe der Eingliederungshilfeträger verpflichtend einbezogen werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Instrumente zur Erfassung des Bedarfes arbeits-, medizin- und pflegelastig entwickelt werden, was dem Erfordernis der sozialen und kulturellen Teilhabe nicht gerecht wird.

Ansprechstellenverzeichnis
Mit dem Bundesteilhabegesetz hat der Gesetzgeber seit dem 01.01.2018 alle Rehabilitationsträger verpflichtet, Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe zu benennen (§ 12 SGB IX). Diese Verpflichtung betrifft auch Jobcenter, Integrationsämter und Pflegekassen.
Die Informations- und Beratungsangebote der Ansprechstellen richten sich an Leistungsberechtigte, Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, ggf. auch an Behörden und andere Rehabilitationsträger. Die Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe sollen sich – wenn erforderlich – untereinander abstimmen und eine möglichst umfassende Auskunft „wie aus einer Hand“ geben. Die Ansprechstellen sollen dabei unterstützen, einen Rehabilitationsbedarf möglichst frühzeitig zu erkennen und darauf hinwirken, dass entsprechende Anträge gestellt werden.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat ein Ansprechstellenverzeichnis erstellt, in dem Kontaktdaten bereitgestellt sind, die die einzelnen Rehabilitationsträger zur Verfügung gestellt haben bzw. stellen. Den Ratsuchenden und den Rehabilitationsträgern soll das Verzeichnis helfen, die Ansprechstellen in der jeweiligen Region zu finden.
Weitere Informationen können unter diesem Link eingesehen werden.
 


[1] ICF: International Classification of Functioning, Disability and Health (in Deutsch: Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) ist eine Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Sie dient fach- und länderübergreifend als einheitliche und standardisierte Sprache zur Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustandes, der Behinderung, der sozialen Beeinträchtigung und der relevanten Umgebungsfaktoren eines Menschen. Das spezifische Paradigma der Klassifikation wird in den Teilklassifikationen (Körperfunktionen und Körperstrukturen, Aktivitäten und gesellschaftliche Teilhabe sowie Kontextfaktoren sowohl Umwelt- als auch Personenbezogen operationalisiert.

BUND

Dezember 2019 - Studie zur Implementierung von Instrumenten der Bedarfsermittlung, Abschlussbericht
Im  SGB IX wurden mit dem Bundesteilhabegesetz im Teil 1 eine Regelung aufgenommen, nach der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den gesetzlichen Auftrag hat, die Wirkung der Bedarfsermittlungsinstrumente zu untersuchen (§ 13 Abs. 3 SGB IX). Die Studie wurde von Kienbaum Consultants International GmbH unter Beteiligung von Herrn Prof. Dr. Matthias Morfeld und Herrn Prof. Dr. Harry Fuchs durchgeführt. In dieser Untersuchung wurde bei den Rehabilitationsträgern nach § 6 SGB IX untersucht, welche konkreten Verfahren die Rehabilitationsträger entwickelt haben, um Teilhabebedarfe von Menschen mit Behinderungen zu identifizieren, Teilhabeziele zu definieren und diesen Zielen entsprechende Leistungen zu erbringen.
Ziel der Studie war die Untersuchung der Fragestellung, wie die Rehabilitationsträger die Verpflichtung zur Verwendung von Instrumenten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs umsetzen, die eine  individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung gewährleisten und die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung sichern (§ 13 Abs. SGB IX).  
Beteiligt an der Studie waren die Rehabilitationsträger (Arbeitsagenturen, gesetzliche Krankenversicherungen, die Rentenversicherung und Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Des Weiteren  waren einzelne Träger der Eingliederungshilfe beteiligt. Allerdings war dies nur eine sehr geringe Anzahl, da diese Träger einbezogen werden können, aber nicht müssen (§ 13 Abs. 4 SGB IX). Von den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden wurde eine Beteiligung als zu früh angesehen. Daher focussiert sich die Studie in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die Sozialversicherungsträger (§ 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 SGB IX).
In der Studie hat sich u.a. gezeigt, dass

  • die BA, die GKV und die DRV ein breites Spektrum an Formularen nutzen. Nur die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verfügen über standardisierte Verfahren und Arbeitsmittel.
  • eine Einbeziehung der leistungsberechtigten Menschen bei der Bedarfsermittlung und die Wahrung des Wunsch- und Wahlrechts von allen Trägern berücksichtigt werden, die Gestaltung der Einbeziehung bei den einzelnen Trägern jedoch sehr unterschiedlich ist.
  • den Einsatz neuer Instrumente (wie beispielsweise des Teilhabeplans) und der zunehmenden Ausrichtung dieser am bio-psycho-sozialen Modell, wie auch durch die zunehmende trägerübergreifende Koordination einen neuen Steuerungsaufwand und damit weiterer Fort- und Weiterbildungsbedarfe und personelle Aufstockung notwendig werden.  
  • dass die Rehabilitationsträger die Feststellungen weiterhin überwiegend auf dem vorliegenden Leistungsantrag und damit auf die trägerspezifischen Leistungsvoraussetzungen bezogen vornehmen.
  • die Grundlage der Bedarfsermittlung bzw. der Feststellung, ob eine Behinderung vorliegt, bei allen Trägern zunächst eine ICD-Diagnose ist, die im Laufe des Verfahrens in unterschiedlichem Maße um weitere Entscheidungskriterien angereichert wird.
  • die Beeinträchtigung der Aktivitäten bisher nur teilweise und dann auch nur in sehr knapper und abstrakter Form erhoben und dokumentiert wird. Inhalt und Aussagefähigkeit bleiben bei den Sozialversicherungsträgern hinter der WHO-Checkliste zurück, die hier als mit geringem Aufwand praktikabel nutzbares Instrument Maßstab sein könnte (Dokumentationsmatrix).
  • die Nutzung der damit eng verknüpften ICF, ihrer Möglichkeiten, aber auch ihre Beschränkungen hinsichtlich der Anwendung im Bereich der Bedarfsermittlung die bei einer Vielzahl der Träger noch entwicklungsfähig sind.
  • zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aktivitäten zur Entwicklung eines trägerübergreifend einheitlichen Dokumentationsverfahrens erkennbar sind.

Die Studie enthält neben umfangreichen Darstellungen der gegenwärtigen Verwaltungspraxis auch Vorschläge an die Rehabilitationsträger und an die Bundesregierung für Ansätze zur Verbesserung und zur Vereinheitlichung von Verwaltungsabläufen. Die Empfehlungen beziehen sich auf:

  • die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit, insbesondere auf regionaler Ebene und die Verbesserung der Kenntnisse über die anderen Träger,
  • die weitere Vereinheitlichung der eingesetzten Instrumente,
  • Anwendung des § 13 SGB IX bei Trägern mit hohen Antragszahlen,
  • Fort- und Weiterbildung insbesondere von Mitarbeitenden der Reha-Träger,
  • die Überprüfung der Vorleistungspflicht (§ 24 SGB IX)und der Fristenregelung (§ 14 SGB IX),
  • die Personalausstattung bzw. Aufstockung,
  • die Anwendung des Datenschutzes,
  • die Orientierung am bio-psycho-sozialen Modell,
  • die Umsetzung einer einheitlichen Qualität bei der Bedarfsermittlung,
  • den Informationsfluss zur Gewährleistung der Koordination und
  • die Weiterentwicklung von Instrumenten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs.

Es werden aber auch Anregungen zum weiteren Forschungsbedarf gegeben, z.B. zur Rolle der Eingliederungshilfeträger, zur Wirkungs- und Schnittstellenanalyse.
Die Studie soll laut BMAS den Meinungsaustausch in der Fachöffentlichkeit über die Erfahrungen bei der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes unterstützen. Sie gehört zu einem breit angelegten Forschungsansatz der "Umsetzungsbegleitung zum Bundesteilhabegesetz" (Artikel 25 BTHG), der mit einer Vielzahl von Forschungsprojekten die Wirkungen gesetzlicher Änderungen in den Blick nimmt.
Die Studie finden Sie hier.

November 2017 Teilhabeplanung und Fachausschuss in der Werkstatt
In der Vergangenheit gab es unterschiedliche Auffassungen zum Verhältnis des Fachausschusses in der Werkstatt für behinderte Menschen und dem Teilhabeplan. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat seine Auffassung in einem Schreiben vom 30.11.2017 dargestellt. Demnach ist bei mehreren gleichzeitig durchzuführenden oder aufeinander folgenden Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder des Integrationsamtes ein Teilhabeplan zu erstellen. Hier können Sie das Schreiben des BMAS downloaden.

Februar 2020 Übersicht zur Rolle der Leistungsträger und Leistungserbringer im Reha-Prozess
Reha-Träger und Leistungserbringer tragen beide Verantwortung für den Erfolg von Leistungen zur Teilhabe für  Menschen mit Behinderungen. Nur gemeinsam können Reha-Träger und Leistungserbringer eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch Reha- und Teilhabeleistungen erreichen. Daher hat die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) eine Übersicht veröffentlicht, in der die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Leistungserbringer beschrieben werden.
Die Übersicht richtet sich für ein gemeinsames Verständnis an Mitarbeiter*innen bei Leistungserbringern und bei Leistungsträgern. Neben ausführlichen Informationen wird unter der Rubrik „Kurz & Knapp“ eine schnelle Zusammenfassung der Inhalte bereitgestellt. Damit kann die Übersicht sowohl einen Einstieg in das Thema bieten als auch zur Vertiefung bestehender Kenntnisse genutzt werden.
Die Übersicht ist unter folgendem Link einsehbar.

Dezember 2019 - Erster Teilhabeverfahrensbericht veröffentlicht
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) hat zum 30.12.2019 den ersten Teilhabeverfahrensbericht vorgelegt. Der Teilhabeverfahrensbericht wurde mit Inkrafttreten des Teil 1 des Bundesteilhabegesetzes zum 1.1.2018 eingeführt und soll jährlich erscheinen. Ziel ist, mehr Transparenz zur Leistungsfähigkeit des Reha-Systems herzustellen, verfahrenshemmende Divergenzen aufzudecken und neue Möglichkeiten der Evaluation und Steuerung zu eröffnen. Der erste Teilhabeverfahrensbericht beinhaltet die Daten der Rehabilitationsträger aus 2018. Allerdings wurde das Berichtsjahr 2018 als Übergangsphase angesehen. Für die Rehabilitationsträger bestand die Möglichkeit, die Datenerfassungen mit einer geringen Anzahl an ausgewählten Pilotträgern vorzunehmen.
Im Bereich der steuerfinanzierten Träger wurden für die Trägerbereiche der Eingliederungshilfe, Jugendhilfe und des Soziales Entschädigungsrecht jeweils fünf Pilotträger für das Berichtsjahr 2018 benannt, z.B. für die Eingliederungshilfe die Städte Darmstadt, Dresden, Emden, Oldenburg und der Landkreis Nordfriesland und für die Jugendhilfe die Städte Aachen und Oldenburg sowie die Landkreise Börde, Sömmerda und Warendorf.
Mit dem ersten Bericht liegt laut BAR keine Vollerhebung vor. Dennoch beinhaltet der erste Teilhabeverfahrensbericht Daten von 39 Trägern zu insgesamt 2,3 Mio. Anträgen.
In dem vorliegenden Bericht wird u.a. aufgezeigt,

  • wie viele Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe in einem Kalenderjahr bei den Rehabilitationsträgern gestellt wurden.
  • ob und wenn ja, wie oft ein Träger die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zur Zuständigkeitsklärung oder Bedarfsfeststellung überschritten hat.
  • wie viel Zeit im Durchschnitt zwischen Antragsstellung und Bewilligung einer beantragten Leistung vergeht oder
  • wie häufig Widersprüche oder Klagen zugunsten eines Leistungsberechtigten entschieden werden.

Interessant sind insbesondere die Ursachen, warum es zu Fristüberschreitungen bei den Trägern der Eingliederungs- und Jugendhilfe kam. Hier werden u.a. die Wartezeiten auf Diagnostik im Zusammenhang mit ärztlichen und psychotherapeutischen Stellungnahmen, aber auch Arbeitsüberlastung bei den Trägern oder fehlende Kapazitäten bei Leistungsanbietern angegeben (Seite 47, 58).
Trägerübergreifende Übersichten konnten jedoch laut BAR zu bestimmten Sachverhalten aufgrund des geringen Umfangs der zur Verfügung gestellten Daten noch nicht dargestellt werden. Diese betreffen:

  • Teilhabeplanung und Teilhabeplankonferenzen (Nr. 8),
  • Anpassung von Teilhabeplänen (Nr. 9),
  • Erstattungsansprüche zwischen den Rehabilitationsträgern (Nr. 10),
  • Leistungsform des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets (Nr. 12),
  • Mitteilungen wegen langer Verfahrensdauern (Nr. 13),
  • Erstattung selbstbeschaffter Leistungen (Nr. 14) sowie
  • Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben nach (Nr. 16).

Damit liegen erstmals einheitlich erhobene und vergleichbare Daten zu Verfahrensabläufen im Bereich der Rehabilitation und Teilhabe über alle Trägerbereiche des gegliederten Systems der sozialen Sicherung in Deutschland vor.
Der zweite Bericht wird 2020 mit den Daten aus 2019 erscheinen. Mit Beginn der vollumfänglichen Berichtspflicht zum 1.1.2019 hat sich die Anzahl laut BAR an Trägern, die Daten für den Teilhabeverfahrensbericht erfassen, auf über 1.200 erhöht.

Den ersten Teilhabeverfahrensbericht finden Sie hier.

Oktober 2019 - Arbeitshilfe "Datenschutz im trägerübergreifenden Reha-Prozess"
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation hat die Arbeitshilfe "Datenschutz im trägerübergreifenden Reha-Prozess" veröffentlicht. Die Arbeitshilfe soll die Umsetzung der Vorschriften des BTHG zur Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung und -feststellung und Teilhabeplanung sowie die Anwendung der GE Reha-Prozess unterstützen. Sie richtet sich an Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, die in der praktischen Arbeit vor Ort tätig sind und ebenso an Fach- und Führungskräfte, die die Prozesse in den einzelnen Häusern konzeptionieren und entwickeln. Sie alle sollen in die Lage versetzt werden, Datenschutzfragen bei der Zusammenarbeit mit anderen Reha-Trägern in den o.g. Phasen des Reha-Prozesses handlungssicher beantworten zu können.
Die Arbeitshilfe finden Sie hier.

September 2019 Fristenrechner
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Rehabilitationsleistungen werden den Rehabilitationsträgern gem. §§ 14ff. SGB IX konkrete Fristen vorgeschrieben. Diese Regelungen sollen zur Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens beitragen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR ) hat hierfür seit dem 1.1.2019 einen Fristenrechner auf ihrer Homepage veröffentlicht, der die Berechnung relevanter Fristen im Reha-Prozess ermöglicht. Weitere Informationen können unter diesem Link eingesehen werden.

Mai 2019 Abschlussbericht Bedarfsermittlungskonzept bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Auf Basis einer Machbarkeitsstudie (2012/13) wurden in den letzten drei Jahren (2015-2018) auf Ebene der  Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) innerhalb des b3-Projekts (Basiskonzept für Bedarfsermittlung in der beruflichen Rehabilitation) Grundlagen für die Bedarfsermittlung mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (BAG BBW) als Koordinierungsstelle von acht Leistungserbringer-Verbänden in der beruflichen Rehabilitation sowie der Hochschule Magdeburg-Stendal entwickelt. Um eine große Akzeptanz für die Ergebnisse des Projekts zu erzielen, wurden außerdem verschiedene Vertreter der Reha-Träger, von Leistungserbringern und aus Verbänden von Menschen mit Behinderungen kontinuierlich in die Entwicklung und Ausgestaltung der Ergebnisse beteiligt. Daneben begleitete ein strategisch-ausgerichteter Projektbeirat, der z. B. Perspektiven, Potenziale und Strategien in den Blick nahm, die Arbeit.
Der Abschlussbericht zum Projekt „Prüfung von aktuellem Stand und Potential der Bedarfsermittlung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Berücksichtigung der ICF  (Machbarkeitsstudie)“ wurde auf der Homepage der BAR veröffentlicht. Er erhält u. a.:

  • eine ausführliche Projektbeschreibung (Hintergrund, Einordnung, Fragestellung),
  • Informationen zu Zielen, Ergebnissen und zur Methodik einzelner Arbeitsschritte,
  • eine umfangreiche Betrachtung von Instrumenten zur Bedarfsermittlung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • eine Bewertung des Nutzens der Projektergebnisse sowie
  • einen Ausblick und Entwicklungsbedarfe.

Weitere Ergebnisse und Informationen, z. B. das Basiskonzept und die Instrumentendatenbank, können auf der Homepage der BAR hier und hier eingesehen werden.

Februar 2019 BTHG Kompakt Teilhabeplanung
Ausgangspunkt der Teilhabeplanung ist der individuelle und konkrete Bedarf des Menschen mit Beeinträchtigung – je nach Einzelfall ist dieser Bedarf mal komplex, mal weniger komplex. Ebenso individuell ist dann auch die Teilhabeplanung von den beteiligten Akteuren zu gestalten. Der konkrete Teilhabeplan ist „die Road-Map zum Reha-Erfolg“, wie Dr. Steffen Luik, Richter am Bundessozialgericht den Teilhabeplan genannt hat.
Mit ihrer Reihe „BTHG kompakt“ und der kompakten Darstellung und Erläuterung einzelner Phasen bzw. Elemente des Reha-Prozesses will die BAR den Akteuren die doch recht komplexen Regelungen in ihren Grundzügen kurz und knapp näherbringen und deren Umsetzung unterstützen.
Die Veröffentlichung BTHG Kompakt zur Teilhabeplanung finden Sie hier.

Januar 2019 Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess veröffentlicht
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat die neue Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess veröffentlicht. In einem intensiven Prozess auf Ebene der BAR haben die Reha-Träger Regelungen erarbeitet und miteinander vereinbart, wie sie die neuen Vorschriften des SGB IX auslegen und umsetzen. Dabei wurden  Neuregelungen des Bundesteilhabegesetzes im Zusammenhang aufgegriffen und das Vorgehen bei einzelnen Elementen des Prozesses wie z.B. der Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung und -feststellung oder Teilhabeplanung konkretisiert.

Die Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess ist am 01.12.2018 in Kraft getreten.

Unter diesem Link kann sie bei der BAR bestellt werden.

Januar 2018 Arbeitsentwurf Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess
Seit 2018 gelten auf der Grundlage des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) neue und verbindlichere Regelungen, wie die Rehabilitationsträger gem. §§ 14ff. SGB IX zusammen arbeiten müssen. Diese gesetzlichen Vorgaben werden in einer Gemeinsamen Empfehlung „Reha-Prozess“ auf 82 Seiten konkretisiert. Wegen der besonderen Bedeutung hat der BAR-Vorstand beschlossen, den Arbeitsentwurf dieser trägerübergreifenden Vereinbarung vorab bekanntzugeben.  Das gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungs- und Zustimmungsverfahren zur Gemeinsamen Empfehlung einschließlich der Herstellung des Benehmens soll noch im März 2018 starten.  

Folgende Themen werden in der Empfehlung  u.a. aufgegriffen:

  • die Zuständigkeitsklärung und Koordinierung, z.B. die Weiterleitung, die Turboklärung und das Antragssplitting,
  • die grundsätzlichen Verantwortlichkeiten des leistenden Rehabilitationsträgers bei der Bedarfsermittlung und -feststellung,
  • die Grundlagen, Ziele, Anforderungen und der Rechtscharakter der Teilhabeplanung sowie
  • die Umsetzung und Anpassung der Teilhabeplankonferenz.

In den Anlagen sind u. a. Hinweise für

  • Anzeichen zur Erkennung von Anhaltspunkten für Fallgestaltungen, in denen Leistungen zur Teilhabe in Betracht kommen und
  • eine Auswahl möglicher Instrumente zur Erkennung bzw. Einschätzung eines ggf. bestehenden Teilhabebedarfs, aber auch  
  • ein Formular für die Erstellung eines Teilhabeplans enthalten.

Der Arbeitsentwurf ist im Anhang beigefügt. Weitere Informationen können auf der Internetseite der BAR unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.bar-frankfurt.de/  

Arbeitsentwurf (Stand 12.01.2018)

Juni 2019 Gemeinsame Orientierungshilfe BAGüS, BA, DRV zum Teilhabeplanverfahren
Die BAG der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS), die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Deutsche Rentenversicherung (DRV) haben sich im Juni 2019 auf eine gemeinsame Orientierungshilfe zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit im Kontext der Beantragung von Leistungen im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen und bei anderen Leistungsanbietern verständigt.
Demnach ist bei den Leistungen nach §§ 57 und 58 SGB IX künftig immer ein Teilhabeplanverfahren nach §§ 19 – 23 SGB IX u.a. auf Basis einer ICF-orientierten Bedarfsermittlung durchzuführen. Das Teilhabeplanverfahren soll auch für bereits Beschäftigte in der Werkstatt gelten. Die Umstellung auf das Teilhabeplanverfahren soll möglichst bis Ende 2019 vorgenommen werden, konkrete Absprachen dazu sollen auf der regionalen Ebene erfolgen.
Des Weiteren enthält die Orientierungshilfe Erläuterungen zum Vorgehen in bestimmten Situationen.
Die BAGüS, die BA und die Deutsche Rentenversicherung wollen noch klären, welche „übergeordneten“ Aufgaben für den Fachausschuss verbleiben und ob hierzu eine gemeinsame Arbeitshilfe abgestimmt werden sollte.
Die Orientierungshilfe können Sie hier downloaden.

Februar 2018 Orientierungshilfe Gesamtplanung

Die BAG der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) hat eine Orientierungshilfe zur Gesamtplanung §§ 117 ff. SGB IX / §§ 141 ff. SGB XII (Stand Februar 2018) veröffentlicht. Sie hatte bereits im Jahr 2007 vorläufige Empfehlungen zur Aufstellung und praktischen Anwendung des Gesamtplanes nach § 58 SGB XII veröffentlicht. Mit dieser Orientierungshilfe will die BAGüS erste Hinweise auf die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Teilhabe- und Gesamtplanung geben.

In der Empfehlung sind neben der Aufgabe, dem Ziel, dem Anwendungsbereich und Grundsätzen auch der Prozessablauf der Gesamtplanung und Verfahrensfragen dargestellt. Des Weiteren werden die Anforderungen der Instrumente, die Gesamtplankonferenz und die Bedarfsfeststellung erläutert.

Ein besonderes Augenmerk ist auf den Prozessverlauf der Gesamtplanung und Verfahrensfragen (Punkt 4) sowie dem Verhältnis zwischen Gesamtplanung und Teilhabeplanung und dem Fachausschuss der WfbM (Punkt 11) zu legen. Demnach soll ein Gesamtplanverfahren durchgeführt werden, wenn der Träger der Eingliederungshilfe im Einzelfall alleiniger Rehabilitationsträger ist. Agiert er im Einzelfall zusammen mit anderen Rehabilitationsträgern, ist das Gesamtplanverfahren vom Teilhabeplanverfahren mit umfasst. Auf die Klarstellung des BMAS, dass bei der Teilhabe am Arbeitsleben regelmäßig das Teilhabeplanverfahren angewendet werden soll und die bisherige Funktion des Fachausschusses der WfbM ersetzt, wird ebenfalls hingewiesen.

Unter Punkt 12 sind Ausführungen zur Wirksamkeit der Leistungen zu finden und es werden beispielhaft Kriterien benannt.

Die Orientierungshilfe soll basierend auf den praktischen Erfahrungen und auftauchenden Fragestellungen zur Teilhabe- und Gesamtplanung in den Jahren 2018 und 2019 weiterentwickelt werden.

hier Orientierungshilfe downloaden.

 

Ergebnisse der Umfrage zu Bedarfsermittlungsinstrumenten und Gesamtplanverfahren
hier PDF downloaden

BAGüS Bedarfsermittlung und Gesamtplan
hier PDF downloaden

2020 Fachliche Weisungen

Die fachlichen Weisungen zum Teilhabeplan SGB IX § 19 der BA finden Sie hier.

2018 Fachliche Weisungen

BA-Begutachtung
BA-Teilhabeplan
BA-Teilhabeplankonferenz

2019  Empfehlungen zur Gesamtplanung in der Eingliederungshilfe und ihr Verhältnis zur Teilhabeplanung
Der  Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge hat  im Juni 2019 die Empfehlungen zur Gesamtplanung in der Eingliederungshilfe und ihr Verhältnis zur Teilhabeplanung verabschiedet. Die Empfehlungen konzentrieren sich dabei auf das Gesamtplanverfahren und bieten Hinweise für das Verhältnis zur Teilhabeplanung. Sie richten sich an die Träger der Eingliederungshilfe und die Leistungserbringer, um aufzuzeigen, was insbesondere bei der Bedarfsermittlung beachtet werden sollte und welche Erwartungen an das Gesamtplanverfahren sich aus der Sicht der Menschen mit Behinderungen stellen. Der Deutsche Verein will mit den vorliegenden Empfehlungen eine Hilfestellung bei der Anwendung der neuen rechtlichen Vorgaben sowie der damit verbundenen Instrumente und Verfahren der Bedarfsermittlung geben.
Die Empfehlungen können Sie hier downloaden.

2018 Gutachten

Der Deutsche Verein (DV) hat ein Gutachten "Zur Beteiligung von Leistungserbringern am Gesamtplanverfahren" mit Datum vom August 2018 veröffentlicht. Das Gutachten nimmt Stellung zu der Frage, inwieweit Leistungserbringer am Gesamtplanverfahren bzw. an der Gesamtplankonferenz zu beteiligen sind. Gefragt wird in diesem Zusammenhang insbesondere nach dem Verhältnis der Regelung in § 20 Abs. 3 SGB IX zu den Regelungen der Gesamtplankonferenz.
Der DV kommt in dem Gutachten zu folgenden Ergebnissen:   
1) Eine Beteiligung der Leistungserbringer am Gesamtplanverfahren gemäß §§ 141 ff. SGB XII (bzw. §§ 117 ff. SGB IX in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung) ist nicht vorgesehen. Jedoch können Mitarbeiter/-innen des Leistungserbringers auf Wunsch des Leistungsberechtigten als Vertrauensperson beteiligt werden.
2) § 20 Abs. 3 SGB IX gilt grundsätzlich nur für die Teilhabeplankonferenz und nicht – etwa als allgemeine Regelung – für die Gesamtplankonferenz. Einrichtungen und Dienste sind daher bei Teilhabeplan- und Gesamtplankonferenzen nicht im gleichen Umfang bzw. nach den gleichen Prinzipien zu beteiligen.
Das Gutachten finden Sie hier.

DVfR-Stellungnahmen zur Bedarfsermittlung nach neuem Recht
Das Positionspapier „Zum Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung in der Praxis und zur Bedeutung von § 13 SGB IX“ setzt sich mit den in der bisherigen Praxis bestehenden Umsetzungsproblemen auseinander, erläutert die Anforderungen des neuen § 13 SGB IX (Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs) und gibt Hinweise für die Fälle, in denen ein rasch zu entscheidender Rehabilitationsantrag im Raum steht oder die Bedarfsermittlung an Expertinnen und Experten bzw. Dienste und Einrichtungen delegiert wird. Zudem werden in einem Abschnitt die Anforderungen an das Bedarfsermittlungsgespräch behandelt und präzisiert. Im zweiten Papier („Stellungnahme der DVfR zu Inhalten der Bedarfsermittlung: Morbidität, Sorge um Gesundheiterhaltung und Krankheitsbewältigung“) geht es um das Thema Gesundheitsförderung und -erhaltung im Kontext der Eingliederungshilfe und ihre Rolle bei der Bedarfsermittlung.

DVfR - Positionspapier Bedarfsermittlung und -feststellung vom 13. November 2018

DVfR - Stellungnahme BTHG Gesundheitssorge November 2018

LÄNDER


August 2018

Derzeit werden Bedarfsermittlungsinstrumente für Kinder und für erwachsene Menschen mit Behinderung erprobt. Die landeseinheitliche Anwendung dieser Instrumente ist für  Anfang 2019 vorgesehen.

Das Bedarfsermittlungsinstrument für erwachsene Menschen mit Behinderung finden Sie hier.

Das Bedarfsermittlungsinstrument für Kinder mit Behinderung finden Sie hier.

Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KJVS) hat  eine Situationsanalyse zum Stand der Sozial- und Teilhabeplanung in Baden-Württemberg veröffentlicht. Damit stellt der KVJS einen Gesamtüberblick für Baden-Württemberg zu einem einheitlichen Stichtag, bezogen auf landesweite Strukturdaten im Bereich der Behindertenhilfe und der Sozialpsychiatrie bereit. Die Situationsanalyse zeigt differenziert auf, für wie viele Leistungsempfänger die Stadt- und Landkreise Leistungen der Eingliederungshilfe gewähren und wie viele Menschen unterstützt werden. Sie liefert eine fundierte Planungsgrundlage für die Stadt- und Landkreise und kann wichtige Anregungen für eine Weiterentwicklung der Unterstützungssysteme in Baden-Württemberg geben. Eine besondere Bedeutung für die Steuerung kommt dabei den "Neufällen" zu, die erstmals landesweit und systematisch erhoben wurden. Die Situationsanalyse ist im Anhang beigefügt.

Weitere Informationen können unter folgendem Link eingesehen werden.

https://www.kvjs.de/soziales/statistik-steuerungsunterstuetzung/situationsanalyse/

Das Land Berlin hat die erste Version des ICF-orientierten Teilhabeinstrumentes Berlin (TIB) für die Ermittlung von Teilhabebedarfen in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung (SGB IX) inklusive eines ergänzenden Manuals vorgestellt. Mit TIB wurde der Berliner Behandlungs-und Rehabilitationsplan weiterentwickelt.
In der Ziel- und Leistungsplanung sollen die Ergebnisse der Bedarfsermittlung mit dem Leistungsberechtigten und Leistungserbringer gemeinsam erörtert werden. Noch im 4. Quartal soll die Erprobung des Instrumentes einschl. einer Evaluation beginnen.
Zum ansehen und herunterladen finden Sie zwei  Basisbögen -  für Erwachsene Menschen mit Behinderung und  für Kinder und Jugendliche mit Behinderung - sowie das Manual, das einen Überblick über TIB gibt und  in dessen Anwendung einführt.

Basisbogen für Erwachsene Menschen mit Behinderung

Basisbogen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung

Manual

Januar 2020
Die regelhafte landesweite Einführung des Integrierten Teilhabeplans (ITP) als Instrument der Bedarfsermittlung für alle leistungsberechtigten Personen der Eingliederungshilfe erfolgte zum 1. Januar 2020. Davon ausgeschlossen sind Leistungen der Frühförderung und Früherkennung.
Der ITP wurde in einer Projektgruppe zur Bedarfsermittlung der Brandenburger Kommission zusammen mit dem Institut für Personenzentrierte Hilfen GmbH, an der Hochschule Fulda (Frau Prof. Dr. Petra Gromann), auf die Anforderungen in Brandenburg angepasst.

Den ITP- Grundbogen für Erwachsene können Sie hier downloaden.

Den ITP Grundbogen für Kinder und Jugendliche können Sie hier downloaden.

Das Merkblatt finden Sie hier.

April 2019
Bremen und Niedersachsen haben einen Kooperationsvertrag geschlossen. Demnach soll das Bedarfsermittlungsinstrument von Niedersachsen für Bremen modifiziert werden -  „B.E.Ni Bremen“ . Der Kooperationsvertrag soll auch die gegenseitige Nutzung von länderspezifischen Weiterentwicklungen regeln.

Februar 2019
Vom Sozial- und Gesundheitsressort wurde eine behördeninterne Arbeitsgruppe eingesetzt, die in den unten aufgeführten Prozessschritten die Entscheidung für ein Bedarfsermittlungsinstrument für den Bereich der erwachsenen Menschen mit Behinderungen vorbereitet hat.

Die Arbeitsgruppe empfiehlt als Ergebnis der fachlichen, rechtlichen, finanziellen sowie praxisorientierten Bewertung  die Anwendung des Instrumentes BedarfsErmittlung Niedersachsen (B.E.Ni.), das sowohl für Minderjährige als auch für Erwachsene entwickelt wurde, in einer für das Land Bremen modifizierten Version.
Die Vorlage finden Sie hier.

Januar 2020
In Hessen soll ab dem 01.04.2020 der Personenzentrierte integrierte Teilhabeplan (PiT) eingeführt werden. Der PiT führt den im LWV Hessen bereits mit dem bisherigen Instrument (ITP Hessen) eingeschlagenen Weg der integrierten und personenzentrierten Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung in der Eingliederungshilfe fort. Er ist ausgerichtet auf die Vorgaben und Ziele des Bundesteilhabegesetzes. Derzeit werden Anwenderschulungen durchgeführt. Der PIT selbst ist bisher nicht veröffentlicht.

Januar 2017

Der Integrierte Teilhabeplan (ITP) Hessen ist eine Art Leitfaden für ein Gespräch, in dem die Unterstützung, die ein behinderter Mensch braucht, um seinen Alltag zu gestalten und am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben, erfasst wird. Dabei wird gemeinsam überlegt, wie der individuelle Unterstützungsbedarf am besten abgedeckt werden kann und in welchem Umfang Unterstützung notwendig ist. Die Ergebnisse werden in dem ITP schriftlich festgehalten.
Bis zur hessenweiten Einführung des ITP gelten die weiteren Ausführungen daher nur für folgende Regionen: 

  • Landkreis Fulda,
  • Werra-Meißner-Kreis (nur bei Leistungen für seelisch behinderte oder suchtkranke und körperbehinderten Menschen),
  • Stadt Wiesbaden (nur bei einigen Leistungsanbietern),
  • Wetteraukreis (nur bei einigen Leistungsanbietern),
  • Vogelsbergkreis (nur bei einem Leistungsanbieter

Den ITP finden Sie hier.

Hinweise in Leichter Sprache und zum Datenschutz finden Sie hier.

Die Anlage zur Überprüfung des ITP finden Sie hier.

Den Ergänzungsbogen zur beruflichen Teilhabe finden Sie hier.

Den Ergänzungsbogen zur Abhängigkeitserkrankung finden Sie hier.

Die Anlage zur Selbstauskunft finden Sie hier.

Die Anlage zur Zeiteinschätzung finden Sie hier.

Februar 2018

Die Fachaufsicht Sozialhilfe, angesiedelt beim Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung, die den Umsetzungsprozess und die dazu einberufenen Arbeitsgruppen moderiert, hat ein Rundschreiben zur Anwendung eines einheitlichen Bedarfsermittlungsinstrumentes und zum Ablauf des Gesamtplanverfahrens in Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Die Umsetzung gilt ab 01. Januar 2018
Das Rundschreiben finden Sie hier.
 
Die LIGA hat zur geplanten Ablaufplanung für das Gesamtplanverfahren Stellung genommen, allerdings wurden die Hinweise zur Einbeziehung der Leistungserbringer kaum berücksichtigt.  
Die Stellungnahme finden Sie hier.
Die Pressemeldung finden Sie hier.

Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern fördert die Einführung eines einheitlichen Hilfeplanverfahrens im Land und hat mit dem KSV M-V hierzu im Jahr 2016 eine Zielvereinbarung geschlossen.

Die Zielvereinbarung finden Sie hier.

Auf der Homepage des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern, das ist die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger, können weitere Unterlagen eingesehen werden.
http://www.ksv-mv.de/sozialhilfe/projekt-einh-hilfeplanung.html

2018, Juli

Mit Wirkung zum 20.07.2018 wurde das landeseinheitliches Teilhabe-/Gesamtplanverfahren vervollständigt, eine weiterentwickelte Version von B.E.Ni sowie ein erläuterndes Handbuch in der Arbeitsversion 2.0 / 07.2018 veröffentlicht.

Das Handbuch können Sie hier downloaden.

Weitere aktuelle Informationen zu den Formularen und deren Anwendung können auf der Homepage des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie unter folgendem Link eingesehen werden.

2018: B.E.Ni. - Bedarfsermittlungsinstruments - aktualisierte Fassung

Das Landessozialamt in Niedersachsen hat mit dem Rundschreiben 1/2018 vom 29.01.2018 einen aktualisierten Formularsatz des Bedarfsermittlungsinstruments verschickt (siehe Anlage).

Gegenüber der Vorversion sind neben kleinen inhaltlichen Veränderungen hauptsächlich redaktionelle Änderungen eingeflossen.

Ein Beispiel für die kleine inhaltliche Veränderung:
Im Bogen C (Zielplanung) kann bei der Zielplanung jeweils angekreuzt werden, ob es sich um ein Entwicklungs- / Veränderungsziel oder Erhaltungs- / Stabilisierungsziel handelt.

Als nächster Schritt wird ein Handbuch erarbeitet werden.

Außerdem soll ein Begleitgremium des Beirats nach § 3 Nds. AG SGB XII ein niedersächsisches Gesamtplanverfahren erarbeiten. Dieses wird dann den bislang bestehenden Leitfaden zur Zielplanung ersetzten.

Bitte beachten Sie, dass B.E.Ni nicht das HMB-W / T oder das Schlichthorster Modell ersetzt. B.E.Ni beschreibt den Bedarf, sagt aber nichts über die Vergütung. Die Vergütungsfrage wird bei diesen Leistungsangeboten wie bisher über die Zuordnung zu einer Leistungsberechtigtengruppe nach den entsprechenden Verfahren geregelt.

Bogen A - Erw: Basisdaten Erwachsene
Bogen A - KJ: Basisdaten Kinder und Jugendliche
Bogen B: Aktivität und Teilhabe
Bogen C: Zielplanung
Bogen D: Ergebnis - Empfehlung

2017: B.E.Ni. - Umsetzung des ICF-basierten Bedarfsermittlungsinstruments in Niedersachsen

Am 14.11.2017 wurde im Beirat nach § 3 Nds. AG SGB XII das Bedarfsermittlungsinstrument für Niedersachsen vorgestellt und der Beirat dazu angehört. Die Träger der Eingliederungshilfe (Land und Kommunen) möchten mit diesem Instrument ihrer gesetztlichen Verpflichtung (§ 142 SGB XII) nachkommen, ab 2018 ein ICF-basiertes Instrument zur Ermittlung des individuellen Bedarfs einzusetzen.
Das Instrument wurde von einer AG des Landes und der Kommunen erarbeitet und trägt den Namen BedarfsErmittlung Niedersachsen (kurz: B.E.Ni). Es besteht als Formularsatz aus mehreren Bögen:

 

Bogen A - Erw: Basisdaten Erwachsene
Bogen A - KJ: Basisdaten Kinder und Jugendliche
Bogen B: Aktivität und Teilhabe
Bogen C: Zielplanung
Bogen D: Ergebnis - Empfehlung

Zur Anwendung dieser Bögen soll in denn nächsten Monaten ein Handbuch erstellt werden.
Die Vertreter der Kostenträger im Beirat haben deutlich gemacht, dass es sich bei B.E.Ni im aktuellen Stand um eine erste Version handelt, die mit Rückmeldungen und Erfahrungen aus der praktischen Anwendung kontinuierlich weiter entwickelt und ausgebaut werden muss. Es wurde vereinbart, eine AG auf der Ebene des Beirates einzurichten, in der auch drei Mitglieder aus der Freien Wohlfahrtspflege vertreten sein sollen.
Die Anwendung dieses Instrumentes ist ab 2018 für Leistungen in der Zuständigkeit des Landes für die herangezogenen kommunalen Körperschaften verpflichtend. Es wird davon ausgegangen, dass die Kommunen dieses Instrument auch in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich einsetzen.

Die beiden Landschaftsverbände  in Nordrhein-Westfalen (NRW) haben ein landeseinheitliches Bedarfsermittlungsinstrument „BEI_NRW – Bedarfe ermitteln, Teilhabe gestalten“ entwickelt, das die bestehenden unterschiedlichen Bedarfsermittlungsinstrumente ersetzen soll.  Das neue Instrument wurde am 12.12.2017 der Fachöffentlichkeit in Köln vorgestellt.

Bei dem Bedarfsermittlungsinstrument BEI_NRW handelt es sich um eine vorläufige Version, da sich mit der technischen Umsetzung Änderungen in der Darstellung ergeben können. Eine Nutzung des neuen Instrumentes soll somit erst möglich sein, wenn die EDV-Programmierung abgeschlossen ist und die Schulungen der Landschaftsverbandsmitarbeiter/-innen sowie bei den Leistungserbringern stattgefunden haben. Die Landschaftsverbände haben angekündigt, dass sie ein Handbuch für Anwender/-innen sowie Material in einfacher Sprache erstellen und dies auch veröffentlichen wollen.
Die Aufzeichnung dieser Veranstaltung am 12.12.2017 in Köln kann unter https://www.youtube.com/user/LVRMedien eingesehen werden. Ein Muster des neuen NRW-weiten Bedarfsermittlungsinstrumentes sowie die Präsentation vom 12. Dezember 2017 sind beigefügt.

Hier Muster des neuen NRW-weiten Bedarfsermittlungsinstrumentes downloaden.

Hier die Präsentation vom 12. Dezember downloaden.

2020 Januar Neues Instrument für die individuelle Bedarfsermittlung für erwachsene Menschen mit Behinderungen
Das neue Gesamtplandokument für die Individuelle Bedarfsermittlung für erwachsene Menschen mit Behinderungen ist seit dem 01.01.2020 anzuwenden. Dazu gehören eine Handreichung, die Beschreibung zum Verfahren im Gesamtplanprozess, Merkblätter zum Datenschutz auch in leichter Sprache.  Bei Weiterbewilligungen kann vorerst, laut Sozialministerium, auch der bisherige Teilhabeplan verwendet werden. Allerdings müssen bis 31.12.2022  für alle leistungsberechtigten Personen die Bedarfe der Eingliederungshilfe nach dem vorliegenden Instrument ermittelt sein. Auch in 2020 sollen von der Kommunalakademie Schulungen zum Bedarfsermittlungsinstrument angeboten werden.

Bausteine des Instrumentariums für die Individuelle Bedarfsermittlung

Gesamt- bzw. Teilhabeplan

Beschreibung des Verfahrens

Handreichung zum Verfahren

Merkblatt zum Datenschutz

Muster für Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben

Schreiben des Sozialministeriums zur Einführung

 

2020 März Neuer Gesamt- und Teilhabeplan für die Eingliederungshilfe
Die Unterlagen Gesamt- und Teilhabeplan für das Saarland (sog. THP-SL) wurden vom saarländischen Eingliederungshilfeträger (Landesamt für Soziales) entwickelt und kommen ab sofort zur Anwendung.
Der THP-SL besteht aus drei verschiedenen Komponenten:
Teil A: eigentlicher (vollständiger) Gesamt- und Teilhabeplan
Teil B: verkürzte, übersichtliche Form des THP-SL (wird zukünftig jedem Bewilligungsbescheid nebst Legende/Erläuterung beigefügt)
Teil C: gesondertes Formular zur Dokumentation erreichter Ziele und weiterer, notwendiger Maßnahmen
Laut dem Träger der Eingliederungshilfe wurde "... ein Formular zum neuen Entwicklungsbericht seitens des Landesamtes für Soziales entwickelt. Der neue Entwicklungsbericht sei auf den THP-SL abgestimmt und ermöglichen dadurch eine präzise Überprüfung der Fortschritte bzw. der gegebenen Situation.“
Die Liga der Freien Wohlfahrtspflege und die Verbände waren in die Erarbeitung jedoch nicht eingebunden. Allerdings wurde den Verbänden vor zwei Jahren ein erster Entwurf vom Landesamt in einer Veranstaltung vorgestellt. Die fachlich fundierten schriftlichen Rückmeldungen zur ersten Fassung wurden an keiner Stelle berücksichtigt. Nach Einschätzung der Kolleg*innen im Saarland unterscheidet sich die Version 2.0.  wohl in der Aufmachung, aber nicht im Inhalt.
Den neuen THP-Kinder und Jugendliche-Saarland war den Verbänden bislang gar nicht bekannt. Ebenso sind die Anlagen B  und C neu.
Die Unterlagen finden Sie hier:
Teilhabeplan für Erwachsene
Teilhabeplan für Kinder und Jugendliche
Individueller Ziel und Leistungsplan
Erläuterungen zum individuellen Ziel- und Leistungsplan
Entwicklungsbericht

2020 Clearingstelle beim Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderungen
Das Land Sachsen hat eine Clearingstelle beim Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen gem § 10a Abs. 1 des Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) eingerichtet.  Bei dieser können Beschwerden über ein konkretes Handeln oder Unterlassen eines Trägers der Eingliederungshilfe (ein Sozialamt oder der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV)) eingereicht werden. Die Clearingstelle hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen dem Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe im Einzelfall zu vermitteln und auf eine gütliche Einigung über Art und Umfang der Leistung sowie Verfahrensfragen hinzuwirken. Angelegenheiten vor dem 01.01.2020 behandelt die Clearingstelle nicht!
Der Clearingstelle gehören ein Vertreter des Kommunalen Sozialverbands Sachsen (KSV), ein Vertreter der übrigen Träger der Eingliederungshilfe, zwei Vertreter der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und jeweils ein Vertreter der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen sowie der Verbände privater Anbieter sozialer Dienste in Sachsen an.
Die Einreichung einer Beschwerde ersetzt keinen Widerspruch und keine Klage vor Gericht. Fristen für einen Widerspruch oder für ein Klageverfahren sind bei einer Beschwerde parallel zu beachten. 
Weitere Informationen können unter folgendem Link eingesehen werden.

2019 Integrierter Teilhabeplan Sachsen (ITP)
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hat am 09.04.2019 den Integrierten Teilhabeplan Sachsen als Instrument zur Bedarfsermittlung im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben und folgende Unterlagen veröffentlicht.

1. Was ist ITP? - einfache Sprache
hier downloaden

2. Teilhabeplan nach § 19 SGB IX bzw. Gesamtplan nach § 121 SGB IX auf Basis des ITP Bogen Z
hier downloaden

3. Verfahrensbeschreibung zur Anwendung des Integrierten Teilhabeplan Sachsen (ITP Sachsen)
hier downloaden

4. Vorgeschichte Abhängigkeit - Bogen A
hier downloaden

5. Vorgeschichte Beruf - Bogen B
hier downloaden

6. Herausforderndes Verhalen Kommunikation - Bogen C
hier downloaden

7. Pflegerischer Unterstützungsbedarf - Bogen PU
hier downloaden

8. Basisbogen Sozialdaten Lebenssituation für Erwachsenen Menschen mit Behinderungen
hier downloaden

9. Manual ITB für Erwachsene Menschen mit Behinderungen
hier downloaden

10. Basisbogen Sozialdaten Lebenssituation für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
hier downloaden

11. Manual für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
hier downloaden

12. Basisbogen Sozialdaten Lebenssituation Frühförderung, Kinder unter 6 Jahren
hier downloaden

13. Manual Frühförderung, Kinder unter 6 Jahren
hier downloaden

Januar 2020 ELSA
Noch im Dezember 2019 wurde in Sachsen-Anhalt das Bedarfsermittlungsinstrument "Eingliederungshilfe Land Sachsen-Anhalt (ELSA)" eingeführt. Das Instrument wurde vom Landes Sachsen-Anhalt entwickelt.

Das Instrument finden Sie hier.

Januar 2019 Handreichung
Sachsen-Anhalt hat eine Handreichung zum Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe gemäß §§ 141 ff. SGB XII veröffentlicht. Demnach gilt für das Gesamtplanverfahren eine Übergangszeit für die Jahre 2018 - 2019.
In Sachsen-Anhalt soll mithilfe eines Übergangsinstrumentes (Bogen „ICF Erhebung Sachsen-Anhalt“) die Übersetzung des Hilfebedarfs eines Menschen in die Leistungsbereiche des Rahmenvertrages des Landes Sachsen Anhalt erfolgen, da dieser noch bis 31. Dezember 2019 gültig ist und die Grundlage für die derzeitige Gesamtplanung bildet. Im Rahmen des Bogens „ICF Erhebung Sachsen-Anhalt" soll zunächst eine codierte Beschreibung von möglichen Beeinträchtigungen in den neun Kapiteln der Klassifikation der Aktivitäten und Partizipation (Teilhabe) erfolgen. Danach erfolgt die Zuordnung der einzelnen Items zu den sechs Leistungsbereichen des Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII für das Land Sachsen-Anhalt.

Die Handreichung zum Gesamtplanverfahren können Sie hier downloaden.

Das Land Thüringen hat die Einführung eines Integrierten Teilhabeplans (ITP) für Menschen mit Behinderungen beschlossen. Weitere Informationen und die  aktuellen Version des ITP können unter folgendem Link eingesehen werden.
Link