Zum Hauptinhalt springen
Arbeitshilfe

Arbeitsmarktintegration

IV. Zulassung als Bildungsträger nach § 176 SGB III

Wie bereits mehrfach erwähnt, ist sowohl zur Durchführung von Vergabemaßnahmen als auch (zugelassenen) AZAV Gutscheinmaßnahmen, eine gültige Zulassung als Träger nach § 176 Abs. 1 SGB III erforderlich. Diese dient zur Festlegung und Qualitätssicherung der vorgegebenen Standards und wird bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit durch eine fachkundige Stelle nach Beauftragung erteilt. [1] Die Wahl der fachkundigen Stelle liegt dabei in der Entscheidungsfreiheit des Trägers.[2]

Träger*innen gelten als zuverlässig und leistungsfähig, wenn ihre finanzielle und fachliche Eignung gewährleistet und eine räumliche, personelle und organisatorische Infrastruktur vorhanden ist.[3] Dieses wird in einem mehrtägigen Prüfverfahren der fachkundigen Stelle vor Ort festgestellt. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens müssen Organisationen ein QM System nachweisen, an welchem die betrieblichen Abläufe ausgerichtet sind. Die vorhandene Personal- und Organisationsstruktur, genutzte Räumlichkeiten und technische Ausstattung werden ebenfalls bei dem Audit vor Ort dahingehend überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt sind. Die Zulassung ist nach Erteilung für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig. Es findet jedoch jährlich ein Überwachungsaudit statt, in welchem überprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Trägerzulassung weiterhin erfüllt werden. Für die Einführung eines QM- Systems in ihrer Organisation können Sie z.B. die Unterstützung von freiberuflichen QM Beratern in Anspruch nehmen. Mancherorts bieten auch die Industrie- und Handelskammern (IHK) entsprechende Beratungsangebote an.

Im Folgenden sollen einige Maßnahmen und Projekte zur Aktivierung und Vermittlung sowie beruflichen Weiterbildung exemplarisch vorgestellt werden. Inhalte wie Bewerbungstraining, Vermittlung berufsbezogener Schlüsselqualifikationen, Konfliktmanagement oder berufliche Perspektivplanung sind dabei Elemente, auf die Sie regelmäßig in den Leistungsbeschreibungen sowohl von Vergabemaßnahmen als auch zugelassenen Gutscheinmaßnahmen nach §45 SGBIII treffen werden.

Unterschiedlich sind die Inhalte, welche auf den spezifischen Förderbedarf einzelner Zielgruppen ausgerichtet sind: Während beispielsweise die Vermittlung berufsbezogener Sprache (meist in Kooperation mit dem BAMF) für Menschen mit Migrationsgeschichte bestimmt ist, werden bei Menschen mit besonderer Arbeitsmarktferne oder alleinerziehenden Eltern andere Förderschwerpunkte gesetzt.

 


[1] Bundesagentur für Arbeit: Akkreditierung und Zulassung. https://www.arbeitsagentur.de/bildungstraeger/akkreditierung-zulassung (abgerufen am 07.07.2022)

[2] Im Online Portal Kursnet der BA finden Sie ein Verzeichnis der akkreditierten fachkundigen Stellen:

www.arbeitsagentur.de/kursnet

[3] Grundlage der Vorgaben zu den Zulassungsverfahren sind die Empfehlungen des AZAV Beirats nach § 182 SGB III: www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014848.pdf