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Schwerpunkt

Kinder- und Jugendhilfe

Vier Jugendliche schauen über eine Stadt in Richtung Sonne
Devin Avery/Unsplash
Auf der Seite der Kinder- und Jugendhilfe erhalten Sie einen Überblick zu allen aktuellen und grundsätzlichen Themen im Rahmen des SGB VIII. Darüber hinaus erhalten Sie aktuelle Informationen zu den originären Themenfeldern der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere den Hilfen zur Erziehung, der Kinder- und Jugendarbeit oder der Jugendsozialarbeit. Dies umfasst aktuelle politische Entwicklungen, Paritätische Veröffentlichungen, rechtliche Grundlagen, Bundesprogramme zum Thema und Arbeitshilfen/Praxishilfen für die Fachöffentlichkeit und Fachkräfte.

Zielgruppen des Gesetzes

Es werden alle nach 1970 geborenen Personen erfasst,
1. die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG betreut werden

  • Kindertageseinrichtung
  • Hort
  • Kindertagespflege gemäß § 43 Abs.1 SGB VIII (erlaubnispflichtige Kindertagespflege)
  • Schule
  • Sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden

2. Die bereits vier Wochen
a. In einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG (Heim) betreut werden oder
b. In einer Einrichtung nach § 36 Abs.1 Nummer 4 IfSG (insbesondere Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge) untergebracht sind

3. Personen, die in den Einrichtungen nach § 23 Abs.3 S.1 IfSG (Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser und Arztpraxen) sowie in den Einrichtungen nach Nummer 1 und 2 tätig sind. (FAQ BMG)

Der Begriff der Gemeinschaftseinrichtung ergibt sich aus § 33 IfSG:

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden.

Demnach sind Heime gemäß § 33 Nummer 4 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen, also Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden. Davon werden keine „Heime“ erfasst (z.B. stationäre Einrichtungen für alte Menschen oder besondere Wohnformen für erwachsene Menschen mit Behinderungen), in denen die Betreuung erwachsener Personen erfolgt.

 

Es stellt sich die Frage, welche „in den Einrichtungen tätigen Personen“ tatsächlich erfasst sind.

Grundsätzlich sind alle tätigen Personen, die nach 1970 (also nach dem 31.12.1970) geboren sind, erfasst.

Dafür, dass in einer Einrichtung anwesende Personen unter die Masernimpfpflicht fallen, dürfte es erforderlich sein, dass diese Personen regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) tätig sind. (FAQ BMG)

Das Gesetz schränkt die Impfpflicht nicht auf Personen ein, die bestimmte Tätigkeiten ausüben. In Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Abs. 3 S.1 IfSG n. F. sind alle Personen erfasst, die in diesen Einrichtungen tätig sind, auch wenn diese keinen direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten haben. Patientinnen und Patienten selbst sind nicht erfasst (FAQ BMG).

Es ist davon auszugehen, dass dies nicht nur für Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 IfSG n. F., sondern auch für alle anderen betroffenen Einrichtungen nach §§ 33 Nr. 1-4 und 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG n. F. gilt. Demnach unterfällt der Impfpflicht nicht nur das Personal mit Lehr-, Erziehungs-, Pflege- oder Aufsichtstätigkeiten, sondern z. B. auch Geschäftsführer*innen, Mitarbeiter*innen in der Verwaltung, Küche, im Transportwesen, z. B. Fahrdienste, oder bei der (Gebäude-)Reinigung, etc. Darüber hinaus sind aber auch Schulhelfer*innen oder –Begleiter*innen/Assistenzen betroffen, die in solchen Einrichtungen tätig werden.
Erfasst sind:

  • (eigene) Arbeitnehmer*innen (unabhängig ob Voll- oder -z.B. geringfügig- in Teilzeit beschäftigt)
  • freie Mitarbeiter*innen und Honorarkräfte
  • Auszubildende
  • ehrenamtlich Tätige (FAQ BMG)
  • Personen während eines Praktikums (FAQ BMG)
  • Freiwillige (z.B. BFD, FSJ)

z.B. auch

  • Geschäftsführer*innen
  • Mitarbeiter*innen in der Verwaltung, Küche, Reinigung, Service
  • Hausmeister*innen, Haustechniker*innen
  • Personal des Transportwesens z.B. Fahrdienste
  • Schulbegleiter*innen
  • Assistent*innen (der Betreuten oder des Personals)
  • Leiharbeiter*innen

In der Regel nicht erfasst sind (auf den Einzelfall abstellen):
Postbot*innen, Fahrradkuriere, anliefernde Caterer werden sich in der Regel nur wenige Minuten in betroffenen Einrichtungen aufhalten und fallen demnach nicht unter die Impfpflicht. Dies wird in den meisten Fällen auch für Handwerker*innen gelten. Im Einzelfall, wenn beauftragte Firmen z. B. über Wochen und Monate hinweg umfangreiche Arbeiten in den Einrichtungen vornehmen, muss dies aber von der Leitung der Einrichtung möglicherweise auch anders beurteilt und entschieden werden.

Betroffene Einrichtungen und Personenkreise

Im Folgenden werden die Einrichtungen und Personenkreise beispielhaft aufgeführt, die mit Sicherheit von der Nachweispflicht eines Masernschutzes betroffen sind. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Sobald weitere Erkenntnisse vorliegen, wird diese Liste aktualisiert. Im letzten Punkt finden Sie eine Aufzählung der Einrichtungen, Angebote bzw. Personenkreise, für die eine Klärung, ob eine Nachweispflicht besteht oder nicht bzw. für wen, noch aussteht.

Im Bereich der Pflege sind ambulante Pflegedienste betroffen, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen. Personen, die in solchen Einrichtungen tätig werden, müssen geimpft oder immun gegen Masern sein, §§ 20 (9) S. 1, 23 (3) S. 1 IfSG n. F.

Im Gesetz sind nur die ambulanten Pflegedienste, die ambulante Leistungen erbringen, angesprochen, nicht (auch) stationäre Pflegeeinrichtungen, wie z. B. Pflegeheime.

Diese Angebote sind analog der sonstigen Ausbildungseinrichtungen einzuordnen. Sie unterliegen der Nachweispflicht in Bezug auf die jungen Menschen als auch der dort tätigen Personen, wenn überwiegend minderjährige Personen dort betreut werden.

Diese Angebote sind analog der sonstigen Ausbildungseinrichtungen einzuordnen. Sie unterliegen der Nachweispflicht in Bezug auf die jungen Menschen als auch der dort tätigen Personen, wenn überwiegend minderjährige Personen dort betreut werden.

Nach § 33 Nr. 3 IfSG n. F. sind Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst, vorausgesetzt, in der Einrichtung werden überwiegend minderjährige Personen betreut.
Wenn dies für einen Berufsbildungsbereich einer WfbM erfüllt ist, sind diese Einrichtungen vom IfSG n. F. betroffen. Sowohl die Auszubildenden als auch das dort tätige Personal müssen den Nachweis des Impfschutzes/Immunität erbringen.

In den Berufsbildungswerken können Menschen mit Behinderungen, die wegen Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen besondere Unterstützungen im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung benötigen, eine berufliche Erstausbildung erhalten.

Nach § 33 Nr. 3 IfSG n. F. sind Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst, vorausgesetzt, in der Einrichtung werden überwiegend minderjährige Personen betreut.

Dies dürfte bei Berufsbildungswerken erfüllt sein, so dass diese Einrichtungen vom IfSG n. F. betroffen sind. Sowohl die Auszubildenden als auch das dort tätige Personal müssen den Nachweis des Impfschutzes/Immunität erbringen.

Kindertageseinrichtungen und -Horte sind nach § 33 Nr. 1 IfSG explizit Gemeinschaftseinrichtungen, so dass die dort Tätigen und Betreuten der Impfpflicht unterliegen.

Ob ein bestimmter Teil einer Einrichtung zur Einrichtung im Sinne des Gesetzes zu zählen ist, hängt entscheidend davon ab, ob diese Organisationseinheit so integriert ist, dass sie räumlich und organisatorisch (z. B. rechtlich unselbständig) als Teil der Einrichtung im Sinne des Gesetzes anzusehen ist und nicht als selbständige Einrichtung. (FAQ BMG)

Ein nicht öffentliches Schwimmbad, das (überwiegend) von Kindern einer nahegelegenen Kindertagesstätte benutzt wird, dürfte allenfalls als räumlich, nicht aber als organisatorisch getrennt von der Kindertagesstätte anzusehen sein, vor allem wenn beide von dem gleichen Träger betrieben werden. Demnach müssten auch die im Schwimmbad Tätigen, z. B. ein die Aufsicht führender Bademeister, einen Impfschutz nachweisen. 

Zu einem Familienzentrum, welches in Zusammenhang mit einer Kindertageseinrichtung betrieben wird, müssen folgende Abgrenzungen vorgenommen werden:

- Eltern, die das Familienzentrum und/oder die Kindertageseinrichtung besuchen, unterliegen keiner Nachweispflicht, weil sie weder tätig sind, noch betreut werden

- ob Kinder, die regelmäßig ein Familienzentrum besuchen, aber nicht in der Kindertageseinrichtung betreut werden, der Nachweispflicht unterliegen, hängt von der Trennung bzw. Nichttrennung der Angebote von Kindertageseinrichtung und Familienzentrum ab und ist im Einzelfall zu bewerten. Bei der Abgrenzung, ob ein bestimmter Teil einer Einrichtung des Familienzentrums zur Einrichtung der Kindertageseinrichtung zu zählen ist, soll es entscheidend darauf ankommen, ob diese Organisationseinheit so in die Kindertageseinrichtung integriert ist, dass sie räumlich und organisatorisch als Teil der Einrichtung und nicht als selbständige Einrichtung anzusehen ist.

- im Zweifel sollte sich die Einrichtung an das Gesundheitsamt vor Ort wenden und sich eine entsprechende Einschätzung geben lassen.

Das IfSG gilt auch für Einrichtungen gemäß §36 Abs.1 Nummer 4 IfSG also insbesondere Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge. Betroffen sind alle dort untergebrachten Erwachsene ab Geburtsjahrgang 1970 und Minderjährige sowie alle dort tätigen Personen.

Gemäß § 23 Abs.3 S.1 IfSG sind alle Personen, die in den im Gesetz benannten Gesundheitseinrichtungen (Gesundheitseinrichtungen wie z. B. Krankenhäuser und Arztpraxen) tätig sind, von der Masernimpfpflicht betroffen, nicht jedoch die darin betreuten Patent*innen. Zu den Gesundheitseinrichtungen zählen:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- und Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
  • Arztpraxen (auch Homöopathen), Zahnarztpraxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe. Unter Praxis sind die verschiedenen Räumlichkeiten einer einen Heilberuf ausübenden Person erfasst, in denen sie Patientinnen und Patienten empfängt, berät, untersucht und therapiert. Gemäß Art.74 Abs.1 Nr.19 GG bundesrechtlich geregelten humanmedizinischen Heilberufe sind u.a.
  • Diätassistentin und Diätassistent
  • Ergotherapeutin Ergotherapeut
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Hebammen und Entbindungspfleger
  • Logopädin und Logopäde
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister
  • Orthopistin und Orthopist
  • Pflegefachfrau und Pflegefachmann
  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut
  • Podologin und Podologe
  • Siehe FAQ BMG „weite Auslegung“, also auch beispielsweise Heilpraktiker*innen, Osteopath*innen, Sprachtherapeut*innen, die Praxen betreiben
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • Rettungsdienste

(FAQ BMG)

Horteinrichtungen mit allen dort betreuten Kindern und Jugendlichen sowie den dort tätigen Personen unterfallen dem IfSG und damit der Nachweispflicht der Masernimpfung/Immunität. Anders als in der Schule unterliegen die Kinder in der Hortbetreuung aber nicht der Schulpflicht. Das heißt: ein nicht geimpftes/immunes Kind kann weiterhin zur Schule gehen, muss aber von der Hortbetreuung ausgeschlossen werden. Im Hort gelten somit die gleichen Voraussetzungen wie in Kindertageseinrichtungen.  

Es muss jedoch in der Regel unterschieden werden: eine gebundene Ganztagsschule ist als Schule im Rahmen der Schulpflicht zu werten. Die offene Ganztagsschule unterscheidet in der Regel zwischen Schule/Unterricht und Betreuungsangebot. Daher müssten nicht geimpfte/immune Kinder von der Betreuung ausgeschlossen werden. Für Horte/Betreuungsangebote unabhängig von der Schule gilt das oben gesagte. Letztlich sind hier auf die jeweils landesrechtlichen Regelungen der Schulpflicht, die Landesschulgesetze und die Organisationsform der Schule im Einzelfall abzustellen.

Nach Aussage des BMG gilt hier:"Das Angebot der interdisziplinären Frühförderstellen richtet sich i. d. R. an Kinder und umfasst insbesondere Logopädie, Physiotherapie und Ergotherapie. Diese Angebote fallen unter den Begriff der "Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe" gem. § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 9 IfSG, sodass auch Stellen, die solche Angebote bündeln, unter § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 9 IfSG zu subsumieren sind." Demnach müssen alle Tätigen in einer Interdisziplinären Frühförderstelle den Nachweis erbringen, nicht jedoch die betroffenen Kinder.

In Kindertageseinrichtungen unterfallen alle betreuten Kinder und alle dort tätigen Personen die nach 1970 geboren wurden dem IfSG und somit der Masernimpfpflicht.

Einrichtungen der Kindertagespflege fallen unter die Neuregelungen, wenn es sich um eine nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtige Kindertagespflege handelt. Nach dieser Vorschrift bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monatebetreuen will, der Erlaubnis.

Erfasst sind alle Personen, die in diesen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind. (FAQ BMG)

Nach Aussage des BMG gilt hier: "(...) Es werden dort sowohl Behandlungen angeboten, die einer Artzpraxis im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 8 IFSG zuzuordnen wären, als auch solche, die durch Angehörige anderer humanmedizinischer Heilberufe im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. ) IfSG (etwa ergotherapeuten oder Physiotherapeuten) erbracht werden. Daher sind diese Einrichtungen unter § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG zu subsumieren." Demnach müssen alle dort Tätigen den Nachweis erbringen, nicht jedoch diejenigen, die dort behandelt werden.
 

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft. Daher ist davon auszugehen, dass alle Schulen betroffen sind. Es unterliegen alle dort betreuten Kinder und Jugendlichen sowie alle dort tätigen Personen dem IfSG und damit der Nachweispflicht der Masernimpfung/Immunität. Da allerdings eine Schulpflicht besteht, können Kinder oder Jugendliche, solange diese der Schulpflicht unterliegen, auf Grund einer fehlenden Impfung nicht vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Erforderlich ist dann aber eine Meldung an das Gesundheitsamt.

Es gilt die Nachweispflicht. Schüler*innen ohne Nachweis können auf Grund der Schulpflicht die Schule besuchen, müssen aber von der sonstigen Internatsbetreuung/Internatsunterbringung ausgeschlossen werden.

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des IfSG n. F. sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Beispielhaft zählt das Gesetz in § 33 Nr. 1 IfSG n. F. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte sowie in Nr. 4 Heime auf.

Auch in stationären Einrichtungen gemäß SGB VIII und gemäß SGB IX für Kinder und Jugendliche geht es um eine pädagogisch-therapeutisch begleitete und auf eine gewisse Dauer angelegte Unterbringung von Minderjährigen. Dies hat mit den im Gesetz explizit genannten „Heimen“ eine große Schnittmenge. Demnach haben sowohl die in solchen stationären Einrichtungen Tätigen als auch die Kinder und Jugendlichen, die dort bereits vier Wochen betreut werden, ausreichenden Impfschutz bzw. Immunität gegen Masern nachzuweisen.Sie sind trotz eines fehlenden Nachweises unterzubringen und zu betreuen, wenn eine gesetzliche Unterbringungspflicht besteht.

 

Ausbildungseinrichtungen sind nur betroffen, wenn dort überwiegend (also mehr als 50 %) minderjährige Personen betreut werden. Dabei ist nicht tagesgenau auf die exakte Mehrheit abzustellen, sondern darauf, ob regelmäßig überwiegend   minderjährige Personen betreut werden. Diese Tatsache kann sich natürlich auch ändern mit der Folge, dass die jeweilige Einrichtung dann (nicht mehr) als Gemeinschaftseinrichtung betrachtet werden muss. Bloße Wohngruppen und Vereine sind keine Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Gesetzes. Erfasst sind alle Personen, die in diesen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind. (FAQ BMG)

Dies sind regelmäßige Angebote der Kinderbetreuung, die analog eines Schulhortes angelegt sind.

Die Nachweispflicht gilt sowohl für die Kinder als auch die dort tätigen Personen (auch regelmäßig tätige Ehrenamtliche/ehrenamtlich tätige Eltern).

Für die folgenden Einrichtungen/Angebote/Personenkreise ist noch unklar, ob eine Nachweispflicht besteht oder nicht. Hier finden derzeit Klärungen mit dem Bundesgesundheitsministerium statt. Sobald eine Klärung herbeigeführt ist, wird eine Zuordnung zu den Einrichtungen mit oder ohne Nachweispflicht erfolgen.

  • Kinderhospize
  • Kindertagesstätte zusammen mit einer Einrichtung für erwachsene Menschen mit Behinderungen
  • Sozialpädiatrische Zentren
  • Tagesförderstätte in einer Schule

Nicht betroffene Einrichtungen und Personenkreise

Im Folgenden werden die Einrichtungen und Personenkreise beispielhaft aufgeführt, die mit Sicherheit von der Nachweispflicht eines Masernschutzes NICHT betroffen sind. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Sobald weitere Erkenntnisse vorliegen, wird diese Liste aktualisiert.

Ambulante Angebote der Kinder- und Jugendhilfe/aufsuchende Hilfen

Ambulante Kinderpflegedienste

Nach Aussage des BMG gilt hier:"(...) Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 IfSG sollen nur solche Rehabilitationseinrichtungen von der Regelung umfasst sein, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt. Bei ambulanten Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke Menschen ist in der Regel davon auszugehen, dass dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Betreuung erfolgt, sodass diese Einrichtungen weder unter § 23 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 noch unter Nr 7 zu subsumieren sind." Die Nachweispflicht gilt für diese Einrichtungen somit nicht.
 

Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit

Halten sich Angehörige (auch regelmäßig) in den Wohnungen auf, in denen eine Kindertagespflege stattfindet, unterliegen diese Angehörigen nicht der Nachweispflicht.

Beratungsstellen (Erziehungsberatungsstellen, Familienberatungsstellen, Schwangerschaftsberatungsstellen etc.)

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG n. F. sind nur solche, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden.

Auf besondere Wohnformen ausschließlich für erwachsene Menschen mit Behinderungen trifft dies nicht zu.

Das betreute Einzelwohnen in der Kinder- und Jugendhilfe fällt nicht unter den Einrichtungsbegriff des § 33 Nr. 1 IfSG n. F. Es besteht somit keine Nachweispflicht.

Sämtliche Bildungsangebote, die nicht Schule oder sonstige Ausbildungsangebote sind oder ausbildungsvorbereitende Angebote (siehe betroffene Einrichtungen/Angebote/Personenkreise) unterliegen nicht der Nachweispflicht (Bildungskurse, Trainings, Coaching etc.).

Finden diese Angebote jedoch in Einrichtungen statt, die der Nachweispflicht unterliegen (an Schulen, in Kindertageseinrichtungen etc.), dann obliegt es der Bewertung dieser Einrichtung, ob es sich um eine dort regelmäßig tätige Person handelt. Wenn diese Einrichtung zur der Beurteilung kommt, das es sich um eine regelmäßig dort tätige Person handelt, unterliegt die Person der Nachweispflicht und muss entsprechend den Nachweis gegenüber dieser Einrichtung erbringen.

Gemäß § 33 Nr. 5 IfSG n. F. sind zwar auch Ferienlager Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes. Allerdings nimmt das Gesetz Personen, die in Ferienlagern oder -freizeiten betreut oder tätig werden, von der Impfpflicht aus.

Jugendfreizeiteinrichtungen

Frauenhäuser

Jugendherbergen

Mutter-Kind-Einrichtungen nach SGB VIII fallen nicht unter den Einrichtungsbegriff des § 33 Nr. 1 IfSG n. F. Es besteht keine Nachweispflicht.

Mutter-Kind-Einrichtungen für wohnungslose Frauen

Pflegefamilien

Nach Angabe des BMG gilt hier:"Nach Kenntnis der Bundesregierung haben alle diese Einrichtungen gemeinsam, das sich ihr Schwerpunkt nicht auf die Behandlung von psychischen Krankheiten oder die Durchführung von Untersuchungen richtet, sondern sich vielmerh auf Krisendienste, unterstützende Angebote (etwa Vor- und Nachsorgemaßnahmen), bzw. auf die Koordinierung des Zugangs der Betroffenen zu solchen konzentriert. Daher ist davon auszugehen, dass diese Einrichtungen nicht unter den § 23 Absatz 3 Satz 2 IfSG fallen, da sie weder als eine Arztpraxis i. S. d. Nr. 8 zu definieren sind, noch die Anforderungen an die von der Nr. 10 umfassten Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erfüllen."In der Regel gilt hier also keine Nachweispflicht. Allerdings sind mögliche abweichende Vorschriften der Länder hinsichtlich der Trägerschaft und der angebotenen Leistungen zu beachten.

Spezialisierte ambulante Paliativversorgung

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG n. F. sind nur solche, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Auf Wohnstätten ausschließlich für erwachsene Menschen trifft dies nicht zu. Die dort Betreuten sowie tätigen Personen fallen somit nicht unter die Nachweispflicht.

Das gilt auch, weil im Gesetz gemäß § 23 IfSG n.F. nur die ambulanten Pflegedienste, die ambulante Leistungen erbringen, angesprochen, nicht (auch) stationäre Pflegeeinrichtungen. Daher fällt in stationären Pflegeeinrichtungen das tätige Personal nicht unter die Masernimpfpflicht.

Tagesgruppen gemäß §32 SGB VIII gelten als zeitlich begrenzte Angebote und unterfallen daher laut BMG/BMFSFJ nicht unter die Nachweispflicht.