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Arbeitshilfe

Eine Kita erfolgreich gründen – eine Arbeitshilfe für Migrant*innenorganisationen

I. Worauf es beim Start ankommt

Darum geht es in diesem Kapitel

Die richtige Rechtsform

Ganz unabhängig davon, ob Sie eine Kita im Rahmen einer gemeinnützigen oder privatgewerblichen Migrant*innenorganisation – oder auch als Privatperson gründen wollen: Sie benötigen zunächst eine Rechtsform – eine „Art juristische Hülle“.

Dies dient der rechtlichen Organisation und klärt, welche Strukturmerkmale und wesentlichen Eigenschaften mit Ihrer Gründung einhergehen und wie sich steuerliche Behandlung und Haftungsfragen unterscheiden.

Klassische gemeinnützige Rechtsformen im Bereich von Kindertageseinrichtungen sind der eingetragene Verein (e.V.), die gemeinnützige GmbH oder die Stiftung.

Wollen Sie im Laufe Ihrer Gründung und des späteren Kita-Betriebs Mitglied eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege werden und die umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen, ist eine gemeinnützige Rechtsform zwingend. Zumindest die Muttergesellschaft muss den Statuten nach gemeinnützig sein.

Dem gegenüber stehen die GmbH oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), um abschließend die im Kitabereich üblichsten Rechtsformen zu benennen.

Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen hier eine sachkundige Beratung und Begleitung durch einen – auch auf Gemeinnützigkeitsrecht und -fragen spezialisierten – Anwalt und/oder Steuerberater oder auch auf die zahlreichen Gründer-Angebote der örtlichen Handelskammern.


Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Mit der Anerkennung gemäß § 75 SGB VIII wird die Möglichkeit auf öffentliche Förderung von Tätigkeiten im Bereich der Jugendhilfe grundsätzlich eröffnet.

Grundsätzlich anerkannt können juristische Personen und Personenvereinigungen werden, wenn sie

  1. Auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind
  2. gemeinnützige Ziele verfolgen
  3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
  4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Diese Anerkennung allein begründet aber noch keinen Anspruch auf Förderung. Hierzu bedarf es gesonderter Anträge nach Maßgabe der entsprechend gültigen Förderrichtlinien[1].

Voraussetzung für die Anerkennung ist u.a. der Nachweis, dass bereits Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII ausgeführt wurden und damit entsprechende Erfahrungen vorliegen.

Dokumentiert werden diese Nachweise durch entsprechende Formulierungen in der Vereinssatzung, dem Gesellschaftervertrag oder vergleichbaren Dokumenten. Des Weiteren ist die vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit Voraussetzung.

Die Entscheidung über die Anerkennung obliegt dem Jugendhilfeausschuss der zuständigen Kommune. Die kommunalen Jugendämter legen diesem eine entsprechende Vorlage und eine Empfehlung vor. Informationen darüber, welche Unterlagen jeweils durch das zuständige Jugendamt benötigt werden, erhalten sie dort.

Hier finden Sie detaillierte Informationen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

 


[1] Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, s. „Erfolgreich starten!“,Glossar des Landschaftsverbands Rheinland (LVR), 03/2012


Jugendhilfeplanung / Bedarfsplanung

Die örtlichen Jugendämter müssen im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 80 SGB VIII regelhaft eine Jugendhilfeplanung vorhalten. Sie liefert wichtige Hinweise auf das bestehende Angebot und die Planungen – u.a. für einen bedarfsdeckenden Kita-Ausbau.

Die Planungen umfassen arbeitsfeldbezogene, sozialraum- und zielgruppenorientierte Dimensionen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Kommt es im Bereich der Jugendhilfeplanung zu der Ausschreibung einer neuen Kita, (Achtung: nicht in allen Länder üblich) können sich grundsätzlich alle Anbieter – also auch Migrant*innenorganisationen – um die Trägerschaft bewerben.

Spätestens hier wird aber eine erste Sollbruchstelle für Migrant*innenorganisationen unübersehbar.

Während Wohlfahrtsverbände bzw. ihnen angeschlossene freie Träger oder konfessionelle Anbieter ihre fachliche und wirtschaftliche Eignung für den Betrieb einer Kindertagesstätte z.T. seit Jahrzehnten unter Beweis stellen konnten, treten Migrant*innenorganisationen hier häufig als „absolute Newcomer“ an. Ein häufig entscheidender Wettbewerbsnachteil, der nur durch gezielte Gespräche mit den zuständigen Behörden und Akteuren im fachpolitischen und politischen Bereich bereits im Vorfeld einer Kitaplanung aufgelöst werden kann.

Anders sieht die Situation in Bundesländern mit einer subjektgeförderten Kitafinanzierung, wie z.B. in Hamburg oder Berlin aus. Hier bestimmen Angebot und Nachfrage weitestgehend das Angebot – nur in bestimmten Situationen zieht das Jugendamt die Planung dort an sich und fordert potentielle Kita-Träger dann beispielsweise zu Interessenbekundungen auf.

Grundsätzlich kann dort jeder Träger – im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – eine Kita planen und betreiben. Das (wirtschaftliche) Träger-Risiko liegt allein in der dann notwendigen ausreichenden Einrichtungs-Belegung und der sich daraus ergebenden pauschalierten Refinanzierung.


Finanzierungsformen

Grundsätzlich lassen sich bundesweit zwei Finanzierungssystematiken unterscheiden. Die Objekt- und die Subjektfinanzierung.

Größere Planungssicherheit hat ein Träger grundsätzlich in der sog. Objektfinanzierung. Hier wird die Einrichtung (zunächst einmal) unabhängig der konkreten Belegung finanziert. Um allerdings Fehlanreize zu vermeiden und einen sparsamen Mitteleinsatz zu gewährleisten sind hier in aller Regel konkrete Regularien und Schwankungsbreiten bei der Belegung vorgegeben, deren Unterschreitung beispielsweise zu Mittelabzügen führt.

Spielt dagegen für die Finanzierung nur die Anzahl der tatsächlich betreuten Kinder eine Rolle, spricht man von einer Subjektfinanzierung. Hier gehen beispielsweise das Betreuungsalter (Krippe oder Elementar) bzw. die tägliche oder wöchentliche Betreuungsdauer preisbildend in das System ein. So ein voll pauschaliertes Entgelt-System hat Hamburg beispielsweise mit dem Kita-Gutschein-System vor knapp 20 Jahren erfolgreich eingeführt.

Aber auch andere Faktoren lassen sich in der Subjektfinanzierung darstellen und budgetmäßig abbilden. Bayern beispielsweise erhöht die Zuschüsse an die Kitas bei Kindern mit nichtdeutscher Herkunft oder Kindern mit Behinderung.

Insgesamt beschreibt die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) die Kita-Finanzierung in Deutschland aber kurz und bündig als: Garantiert kompliziert.[1]

Laut SGB VIII wird die Kita-Finanzierung in der Bundesrepublik durch Landesrecht ausgestaltet. Damit wird bereits deutlich, dass Verantwortlichkeiten, Strukturen, Systematiken und am Ende die Höhe der Finanzierung der Kindertagesbetreuung deutschlandweit sehr unterschiedlich sind.

Am einfachsten sind noch die (Subjekt-)Finanzierungen in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg, da hier Land, Kreis und Gemeinde zusammenfallen und die Träger – neben den Eltern – nur einen Vertragspartner auf der Finanzierungsseite haben.

Ganz anderes dagegen in den Flächenländern: Land, Landkreise und Gemeinden zahlen – neben den Eltern – hier jeweils direkt an den Einrichtungsträger oder finanzieren sich gegenseitig.

Überregional tätige Kita-Träger stehen daher oft verzweifelt vor diesen unterschiedlichen Finanzierungssystematiken – inklusive der Schwierigkeit, ein vergleichbares Gehaltsniveau innerhalb eines Trägers in verschiedenen Bundesländern sicherzustellen.

Noch schwieriger wird es, wenn man versteht, „dass die Regelungen erst vor dem Hintergrund der allgemeinen Finanzausstattung von Land, Kreisen und Kommunen sowie des Kommunalen Finanzausgleichs ein stimmiges Bild ergeben.

Für die pädagogische Arbeit vor Ort spielt dieses Puzzle allerdings eine eher nachgeordnete Rolle, hier ist entscheidend, welche Summe am Ende in der Einrichtung ankommt.

Im Rahmen der Objektfinanzierung kann es jedoch durchaus herausfordernd sein, wenn z.B. Personalkosten für nicht besetzte Stellen vom Zuwendungsgeber zurückgefordert werden.

 


[1] Gew.de, Detailseite: Kita-Finanzierung, Abruf vom 13.07.20200


Trägereigenanteile und Elternbeiträge

Fast wie ein Relikt aus der Tradition der wohlfahrtsdominierten Kinder- und Jugendhilfe des vergangenen Jahrhunderts mutet es bei einem Bundesgesetz mit verbrieften Rechtsansprüchen an, dass neben diesem Finanzierungs-Tohuwabohu in den meisten Bundesländern von den Trägern ergänzend eine finanzielle Eigenleistung, der sog. Trägeranteil, erwartet wird.

So fordert der Stadtstaat Berlin – in zwei ansonsten vergleichbaren Subjekt-Finanzierungssystemen – diesen Trägeranteil ein, während Hamburg seit dem Wechsel in das Kita-Gutschein-System darauf verzichtet.

Aber auch die Eltern zahlen – anders als im anschließenden Bildungssystem Schule – noch in fast allen Bundesländern Kita-Beiträge und/oder Essensgelder. Hier sind häufig Kinder und Familien in finanzschwachen Kommunen doppelt bestraft: Zu einer tendenziell weniger gut ausgebauten sozialen Infrastruktur gesellen sich tendenziell die höchsten Beiträge.


Betriebserlaubnis

Kindertageseinrichtungen sind nach § 45 SGB VIII sog. erlaubnispflichtige Einrichtungen. Zuständig für die Erteilung dieser Betriebserlaubnis sind die überörtlichen Träger der Jugendhilfe – in der Regel die Landesjugendämter.

Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

  1. die Konzeption vorzulegen sowie Auskunft über die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung zugeben, sowie
  2. die fachliche Eignung des Personals und erweiterte Führungszeugnisse nachzuweisen.

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die grundsätzliche Eignung des Trägers vorliegt und das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn

  1. die entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind,
  2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld sowie die gesundheitliche Vorsorge gesichert sind
  3. sowie die Rechte und das Wohl von Kindern in der Einrichtung, Kinderschutzkonzeptionen und geeignete Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten gewährleistet sind.

Das Landesjugendamt Rheinland bietet in seinem Glossar „Erfolgreich Starten!“[1] zur Antragstellung einer Betriebserlaubnis beispielhaft die folgenden Hinweise zu den benötigten Unterlagen:

  • Antragsformular (die erforderlichen Formulare erhalten Sie über Ihr zuständiges Jugendamt)
  • Personalbögen für alle Mitarbeiter*innen
  • Beruflicher Werdegang der Leitung
  • Abschlusszeugnisse und staatliche Anerkennung der Ausbildung der Leitung
  • Beschreibung der räumlichen Situation und vermasste Grundrisse der Räume, Gebäudeschnitt mit Nutzungskonzept, sowie Lageplan des Gebäudes
  • Konzeption der Einrichtung
  • Schutzkonzept
  • Wirtschaftsplan
  • Genehmigung der Nutzungsänderung durch die zuständige Bauaufsicht inklusive Brandschutzkonzept
  • Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes
  • Stellungnahme des Jugendamtes

 


[1] Erfolgreich Starten!, LVR- Landesjugendamt Rheinland, www.lvr.de, Stand: März 2012


Bildungspläne

Seit 2004 bestimmen „Bildungsprogramme, Orientierungspläne, Bildungsempfehlungen, Rahmen- bzw. Bildungs- und Erziehungspläne“ die frühkindliche Bildung in den 16 Bundesländern. In ihnen ist der gesetzlich vorgegebenen Bildungs- und Erziehungsauftrag konkretisiert.

Während einige Länder-Pläne sich auf das Alter bis zur Einschulung beschränken wie beispielsweise der Sächsische Bildungsplan, gelten andere von der Geburt bis in die Schulzeit hinein, wie z.B. der Hessische Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren.

Bildungspläne sind dabei – anders als in der Schule – aber keine verbindlichen Curricula, sondern sollen den Fachkräften in erster Linie grundlegende Orientierungen bieten. Die Verbindlichkeit ergibt sich dann eher mittelbar durch die Rückwirkung auf Gesetze und Verordnungen oder über Vereinbarungen mit den Trägerverbanden, wie z.B. im Hamburger Landesrahmenvertrag für die Kindertagesbetreuung.

    Inhaltlich lassen sich deutliche Parallelen zwischen den Ausführungen der Länder erkennen. Aufbauend auf grundlegenden Leitgedanken zum Bildungsverständnis und der Bedeutung des Spiels werden einleitend die „zu erreichenden Basiskompetenzen“ formuliert.

    Den Hauptteil bilden i.d.R. verschiedene Bildungsbereiche und Erziehungsziele, bzw. werden Lern- und Erfahrungsfelder beschrieben.

    Einen zunehmenden Raum nehmen die Themen altagsintegrierte Sprachförderung, demokratische Teilhabe und Beteiligung von Kindern, die Bereiche gelingende Übergänge (in die Schule), Inklusion, die Zusammenarbeit mit Eltern und Bildung für nachhaltige Entwicklung ein.

    Abschließend finden sich in den fachlichen Orientierungen häufig Hinweise zu den Anforderungen und Unterstützungssystemen für die Fachkräfte, sowie zur Qualitätssicherung und -entwicklung und zur Selbst- und Fremdevaluation.

    Auch zu den zu fördernden Kompetenzen gibt es einen weitgehenden fachlichen Konsens. Dazu gehören u.a. regelhaft:

    • Kognitive Kompetenzen
    • Soziale Kompetenzen
    • Personale Kompetenzen
    • Motorische Kompetenzen

    Pädagogisches Konzept

    Wie bereits im Kapitel „Betriebserlaubnis“ beschrieben, gehört ein schriftliches Konzept zu den notwendigen Voraussetzungen einer erfolgreichen Gründung und die Erteilung der Betriebserlaubnis.

    In ihr werden Rahmenbedingungen, Grundsätze, Ziele und Methoden der Betreuung und Förderung der Kinder dargelegt.

    Ein Konzept soll darüber hinaus auf die Bildung in der Kita, die Gesundheitsförderung und Ernährung, die Mitwirkungsmöglichkeiten von Eltern und Kinder sowie auf die Qualitätssicherung und -entwicklung eingehen.

    Einen guten Praxisleitfaden für die Erstellung einer solchen Einrichtungs-Konzeption bieten die Materialien der Hamburger Sozialbehörde, zu finden unter: „Materialien zur Gründung einer Kita“, www.hamburg.de .

    Danach soll(t)e eine Konzeption folgende Punkte regelhaft umfassen:

    • Grundsätze und Ziele des Trägers
    • Rahmenbedingungen der Kita
      • Angebotene Leistungsarten (Krippe, Elementar, Hort) und die Platzzahl
      • Tägliche und jährliche Öffnungszeiten
      • Anzahl und Qualifikation der Mitarbeitenden
      • Schlüsselsituationen (wie Eingewöhnung, Übergänge intern, Übergang in die Schule)
      • Bauliche Ausstattung, Raumgestaltung, Außengelände
      • Ggf. zusätzliche Leistungen und Angebote
    • Bildung und Erziehung der Kinder
      • Die Bildungsbereiche
        • In Hamburg sind dies:
          • Körper, Bewegung und Gesundheit
          • Soziale und kulturelle Umwelt
          • Kommunikation: Sprachen, Schriftkultur und Medien
          • Bildnerisches Gestalten
          • Musik
          • Mathematische Grunderfahrungen
          • Natur, Umwelt, Technik
    • Gesundheitsförderung und Ernährung
    • Partizipation von Eltern und Kindern
    • Qualität der Arbeit
      • Qualitätssicherungsverfahren
      • Fortbildung und Beratung
    • Schutzkonzept
    • Finanzierungskonzept

    Kinderschutz-Konzept

    Seit 2012 sind Konzepte zum Schutz von Kindern in Einrichtungen gesetzlich vorgeschrieben (§§ 45, 79a SGB VIII).

    Schutzkonzepte werden heute fachlich als gelebte präventive Qualitätsentwicklungsprozesse verstanden. Sie sind gleichzeitig zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis und für die angestrebte Einrichtungs-Finanzierung (Subjekt- oder Objektförderung).

    Nutzen Sie bei der Erstellung Ihrer Kinderschutzkonzeption unbedingt auch die bundesweit anerkannte Arbeitshilfe des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes „Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen – Gefährdung des Kindeswohls innerhalb von Institutionen“.

    Sie enthält neben einer Risikoanalyse für Ihre Einrichtung zahlreiche Hinweise und Materialien – bis hin zu Verfahrensabläufen, Dokumentationsvorlagen, einer Verhaltens-Ampel und Vorschlägen für eine Selbstverpflichtung Ihrer Mitarbeitenden.


    Die Auswahl der richtigen Immobilie

    Wenn Sie diesen Punkt im Rahmen Ihrer Gründung erreicht haben, ist es fast geschafft!

    Der öffentliche Jugendhilfeträger hat sich bei der Trägerauswahl einer neuen Kita für Sie bzw. Ihre Organisation entschieden. Oder aber Sie gründen in einem Bundesland mit freiem Zugang zum Kita-Markt und mit Subjektförderung - wie beispielsweise in Berlin oder Hamburg.

    Nun geht es wie bei jeder Immobilie um die Lage, den Grundriss, die investiven Kosten für Neubau, Umbau oder Erweiterung – und die „löffelfertige“ Ausstattung.

    Auch wenn nun möglicherweise die alte repräsentative Villa auf baumbestandenen Naturgrundstück mit Wasserzugang lockt, vermutlich sprechen der Preis, vor allem aber die zukünftige Nutzung als Kita klar gegen dieses Objekt.

    Suchen bzw. realisieren Sie stattdessen einen möglichst großzügigen, frei zu planenden Grundriss – denken Sie dabei an einen leeren Schuhkarton, den Sie nach eigenen Wünschen und Vorstellungen räumlich optimal gestalten. Dazu gehören viele – im Krippenbereich bodentiefe – Fensterflächen, Fußbodenheizung, freie Zugänge ins direkt angrenzende Außengelände – natürlich unter Berücksichtigung der aktuellen energetischen Standards.

    Weiter fest einplanen sollten Sie zentrale Orte für die gemeinsame Begegnung (Halle, Bewegungsraum, Aula), gute Arbeits- und Pausenräume sowie ausreichend geschützte Rückzugsbereiche für eingewöhnende Eltern bzw. Raum für Eltern-, Entwicklungs- oder Personalgespräche.

    Lassen Sie sich dabei unbedingt von kitaerfahrenen Architekten und Planern begleiten.

    Auch bei der Gestaltung der Innenräume sollten Sie nicht auf fachliches Knowhow verzichten. Schließlich sollen diese Räume viele Jahrzehnte lang „gute Orte für Kinder“ und attraktive und unterstützende Arbeitsplätze für Ihre Mitarbeiter*innen sein – Stichwort: „Der Raum als dritter Erzieher!“

    Entsprechend der Vielfalt der Finanzierungs- und Angebotsformen werden Sie zwischen Miete, (Erb-)Pacht, Bau oder Kauf entscheiden müssen. Hier gibt es erfahrungsgemäß nicht den einen Königsweg. Diese Entscheidungen unterliegen in besonderem Maße dem unternehmerischen Handeln und müssen für viele Jahre tragfähige Lösungen darstellen.

    Banken wie die Bank für Sozialwirtschaft (BfS), die Gemeinschaftsbank für Leihen und Schenken (GLS) oder auch die Deutsche Kreditbank (DKB) sind hundertfach kitaerfahrene und solide Begleiter auf diesem Teil des Weges.


    Brandschutztechnische Anforderungen an Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege

    Für den Betrieb einer Kita ist es zwingend erforderlich, sich mit den brandschutztechnischen Anforderungen an ein Gebäude UND den Betrieb auseinanderzusetzen. Dies umfasst vor allem die Bereiche:

    • Brandschutzkonzept / Brandschutzordnung
    • Arbeitssicherheit
    • Geschultes Personal
    • Brandschutzerziehung/Evakuierungsübungen mit den Kindern (im Betrieb)
    • Bauliche Anforderungen, z.B. BPD 5-2018 in HH

    Einen guten Überblick zu den notwendigen Richtlinien und Rahmenbedingungen, die Sie erfüllen müssen, finden Sie in folgender Regel der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Bereits vor der Inbetriebnahme sind diese Richtlinien und Rahmenbedingungen konzeptionell und planerisch zu berücksichtigen, um den Erhalt einer Betriebserlaubnis, als zwingende Voraussetzung zur Gründung einer Kita, nicht zu gefährden:

    Gesamte Regel als Download: DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“

    Länderspezifische Details sind rechtzeitig vor Beginn Ihrer Baumaßnahmen mit den zuständigen Fachbehörden Ihres Bundeslandes abzustimmen. Nichts ist ärgerlicher als eine fertige Einrichtung, für die Sie aufgrund unzureichender Brandschutzmaßnahmen am Ende keine Betriebserlaubnis erhalten.

    Durch den erheblichen und stetigen Ausbau der Betreuungsangebote werden zunehmend auch Betreuungseinrichtungen im Geschosswohnungsbau realisiert.

    In Metropolen wie Hamburg hat diese Entwicklung in den letzten Jahren zu deutlich gestiegenen Anforderungen im Brandschutz geführt. Kitas werden hier regelhaft als sog. „Sonderbauten“ klassifiziert, Krippenplätze der besseren Erreichbarkeit im Rettungsfall werden nur noch im Erdgeschoss genehmigt.

    Dazu aus dem Hamburger Bauprüfdienst 2018:[1]

    „Kinder im Alter von null bis max. sechs Jahren werden unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten als „kritische“ Gruppe betrachtet, da sie bei einem Brandereignis nicht selbstständig handeln können und daher einer besonderen Unterstützung durch die betreuenden Personen bedürfen (Evakuierung).“

    So sind z.B. Rettungsrutschen, die in zahlreichen Bundesländern weiterhin als Rettungsgerät erlaubt sind, daher im Hamburger Kitabetrieb nicht zulässig.

     


    [1] BPD 2018-5 Branschutztechnische Anforderungen an Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, 2018


    Fördermöglichkeiten

    Seit 2008 unterstützt der Bund die Länder, um eine gute und quantitativ ausreichende frühkindliche Bildung und Erziehung sicherzustellen – inzwischen mit dem fünften Investitions- und Ausbauprogramm.

    Wie diese – konkret für den Ausbau vorgesehenen Mittel – länderseitig „verfügbar“ gemacht werden, ist allerdings so vielfältig wie der eingangs beschriebene bundesweite Finanzierungsdschungel. Weitere Informationen dazu finden Sie u.a. auf den Internetseiten des Bundesfamilienministeriums:

    BMFSFJ - Kita-Ausbau: Gesetze und Investitionsprogramme

    Die Förderdatenbank des Bundes liefert einen Überblick aller aktuellen Förderprogramme rund um das Thema Kindertagesbetreuung, die nicht nur für die Gründung, sondern im Weiteren auch für den laufenden Betrieb relevant sein können (z.B. Corona-Aufholprogramm u.ä.). Mit der Eingabe „Kita“ in das Suchfenster erhalten Sie die jeweils aktuellen Ergebnisse:

    Förderdatenbank - Fördersuche (foerderdatenbank.de)

    Grundsätzlich wenden Sie sich zu Fördermöglichkeiten ebenso an Ihre örtlichen Ansprechpartner in Politik und Verwaltung sowie an die Referent*innen unserer PARITÄTISCHEN Landesverbände.

    Für den späteren laufenden Betrieb ist die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung als bundesweit agierende Organisation ein besonderer Kontakt für Förderprogramme und Netzwerkkontakte, die mit ihren jeweiligen Länder-/Regionalbüros gut informiert ist über regionale Besonderheiten. Die Stiftung liefert vor allem fundierte Informationen zu inhaltlichen Ausrichtungsmöglichkeiten einer Kita sowie zu den Themen Qualifizierung und Profilierung und bietet diesbezüglich unterschiedliche Förderprogramme an:

    Alle Programme | DKJS | Deutsche Kinder- und Jugendstiftung für Bildungserfolg und Teilhabe