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Schwerpunkt

Kinder- und Jugendhilfe

Vier Jugendliche schauen über eine Stadt in Richtung Sonne
Devin Avery/Unsplash
Auf der Seite der Kinder- und Jugendhilfe erhalten Sie einen Überblick zu allen aktuellen und grundsätzlichen Themen im Rahmen des SGB VIII. Darüber hinaus erhalten Sie aktuelle Informationen zu den originären Themenfeldern der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere den Hilfen zur Erziehung, der Kinder- und Jugendarbeit oder der Jugendsozialarbeit. Dies umfasst aktuelle politische Entwicklungen, Paritätische Veröffentlichungen, rechtliche Grundlagen, Bundesprogramme zum Thema und Arbeitshilfen/Praxishilfen für die Fachöffentlichkeit und Fachkräfte.

Zeitpunkt der Nachweispflicht

Das Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft.

Personen, die am 1.3.2020 bereits betreut werden oder bereits tätig sind

Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, haben einen Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorzulegen. (FAQ BMG)

Wenn ein Nachweis nicht bis zum 31.07.2022 vorliegt, muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen. Das Gesundheitsamt entscheidet über das weitere Verfahren vor Ort. Die Entscheidung, z.B. Betretens- oder Tätigkeitsverbot, wird auch von den konkreten Bedingungen vor Ort abhängen.

Personen, die ab dem 1.3.2020 neu in eine Betreuung einmünden oder tätig werden

Alle anderen Personen, die ab dem 1.3.2020 in ein Betreuungsverhältnis einmünden oder in den Einrichtungen tätig werden, müssen vor (tatsächlichem) Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit den Nachweis erbringen.

Personen, die in Heimen (also Gemeinschaftseinrichtungen mit überwiegend Minderjährigen) oder Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge ab dem 1.3.2020 untergebracht sind

Personen in Heimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge müssen bereits vier Wochen untergebracht sein und haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung innerhalb von vier weiteren Wochen oder, wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut werden oder untergebracht sind, bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 den Nachweis vorzulegen. (FAQ BMG)

Dies bedeutet: Personen, die ab dem 1.3.2020 neu in die Betreuung eines Heimes oder einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge einmünden, müssen spätestens nach 8 Wochen nach Beginn der Betreuung bzw. Unterkunft den Nachweis erbringen.

Ausnahme: Einzelfallentscheidung des Gesundheitsamtes im Rahmen der Frist 31. Juli 2021

Modifizierungen gelten für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind (§ 20 Absatz 10 IfSG) und Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge (Absatz 11 IfSG). Bei diesen Personen kann das Gesundheitsamt im Einzelfall entscheiden, ob Tätigkeits- oder Betretensverbote ausgesprochen werden (auch hier nicht bei schul- oder unterbringungspflichtigen Personen sowie im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe). (FAQ BMG)

Der Nachweis der 1. Impfung muss mit Vollendung des 1. Lebensjahres erfolgen. Es muss auch der Nachweis der 2. Impfung nach Vollendung des 2. Lebensjahres geleistet werden. Die Leitung der Einrichtung hat sich den Nachweis der 1. Impfung (wenn das Kind ungeimpft mit unter einem Jahr in die Betreuung gekommen ist) und die 2. Impfung auf „Wiedervorlage“ zu legen und diesen proaktiv einzuholen bzw. das Fehlen des Nachweises an das Gesundheitsamt zu melden. Ein Immunitätsnachweis bzw. Titer-Bestimmung nach der 1. Impfung eines Kindes genügt als Nachweis nicht, da diese häufig fehlerhaft sind. Es ist auf die 2. Impfung hinzuwirken.

Nachweiserbringung

Alle betroffenen Personen die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität nachweisen.

Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen oder (zum Beispiel durch eine bereits durch die 1. Masernschutzimpfung erworbene) ausreichende Immunität gegen Masern. Dies entspricht im Wesentlichen den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).

Oder es ist ein Nachweis über eine vorliegende Kontraindikation zu erbringen, wenn keine Impfung oder Immunität vorliegt. 

Die betroffenen Personen haben nach § 20 Absatz 9 IfSG der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor (tatsächlichem) Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeitfolgenden Nachweis vorzulegen:

1. einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder nach § 26 Absatz 2 Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht,

2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder

3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

Wenn eine verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der Nachweispflicht zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht (in der Regel den Eltern). Die gleiche Verpflichtung trifft die Betreuerin bzw. den Betreuer, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

Der erforderliche Nachweis muss innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens zehn Tage) erbracht werden.

Dokumente in einer anderen Sprache oder verdächtige Dokumente müssen nicht anerkannt werden. In diesen Fällen ist das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das Ausstellen und der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach §§ 278 und 279 des Strafgesetzbuches strafbar sind, darunter fallen auch Impfdokumentationen. Außerdem würden den ausstellenden Ärztinnen und Ärzten berufsrechtliche Konsequenzen drohen.

(FAQ BMG)

Ein ärztliches Zeugnis unterliegt keinem vorgegebenen Formerfordernis, insbesondere nicht den Anforderungen an eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 2 IfSG. Es muss sich jedoch um das Zeugnis eines kassenärztlich zugelassenen Arztes handeln, welches in jedem Fall mit der Unterschrift des Arztes zu versehen ist, am besten auch mit dessen (Praxis-)Stempel. Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokumentes sollte sich an das Gesundheitsamt gewendet werden.

Alle Personen, die unter einem Jahr alt sind, können aufgenommen werden, auch wenn kein Nachweis vorgelegt wird. (FAQ BMG)

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, sind von den Regelungen ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG). (FAQ BMG)

Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen vom gesetzlichen Aufnahme- und Tätigkeitsverbot zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat. (FAQ BMG) Die obersten Landesgesundheitsbehörden sind in der Regel die für den Bereich Gesundheit zuständigen Landesministerien.

Kontrolle des Nachweises

Die betroffenen Personen haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung

  • ab dem 1.3.2020 vor (tatsächlichem) Beginn ihrer Betreuung bzw. ihrer Tätigkeit
  • oder bis zum 31.7.2022, wenn sie bereits vor dem 1.3.2020 betreut wurden oder tätig waren
  • oder innerhalb von 8 Wochen nach Betreuungsbeginn (Heim, Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge), wenn der Betreuungsbeginn ab dem 1.3.2020 liegt,

den Nachweis vorzulegen.

Der Leitung gegenüber ist der Impfnachweis vorzulegen, und sie ist verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren und personenbezogene Angaben zu übermitteln, wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird.

Wer unter der Leitung der Einrichtung zu verstehen ist, regelt § 2 b) Nr. 15 IfSG n. F. Danach ist die Leitung der Einrichtung die Person, die mit den Leitungsaufgaben in der jeweiligen Einrichtung beauftragt ist; das betrifft auch

a) die selbständig tätige Person für ihren Zuständigkeitsbereich selbst,

b) die Person, die einrichtungsübergreifend mit den Leitungsaufgaben beauftragt ist.

Soweit es keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die vorgeben, wer als Leitung der Einrichtung anzusehen ist, muss einrichtungsintern geklärt werden, wer diese Funktion übernimmt und dafür verantwortlich ist, dass die Pflichten aus dem IfSG n. F. erfüllt werden.

In erster Linie werden dafür die gesetzlichen Vertreter*innen des Trägers einer Einrichtung, wie z. B. der/die Geschäftsführer*in einer gGmbH oder der/die Vorsitzende eines (gemeinnützigen) Vereins, in der Verantwortung stehen.

Jedoch können auch z. B. pädagogische Fachkräfte als Leiter einer Einrichtung im infektionsschutzrechtlichen Sinne anzusehen sein, wenn sie mit Leitungsaufgaben beauftragt worden sind.

Die gesetzlich formulierte Nachweispflicht gegenüber der Leitung einer Einrichtung ermöglicht, dass die Aufgabe, die Nachweise zu kontrollieren und zu dokumentieren innerhalb einer Einrichtung delegiert werden kann. Die Letztverantwortung im Sinne der gesetzlichen Verpflichtung verbleibt jedoch bei der Leitung.

Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass der Nachweis nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist. (FAQ BMG)

Eine landesrechtliche Regelung der Zuständigkeit ist zu prüfen.

Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 SGB VIII (Kindertagespflege) zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege der Nachweis ihr gegenüber zu erbringen ist. (FAQ BMG)

Eine entsprechende Regelung ist vor Ort zu prüfen.

Bei einem Wechsel der Einrichtung muss nicht erneut kontrolliert werden, wenn eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat, vorgelegt wird. (FAQ BMG)

Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO fordert, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das notwendige Maß beschränkt sein muss (Grundsatz der Datenminimierung). Das spricht dafür, davon Abstand zu nehmen, eine Kopie von der Impfdokumentation (Impfpass, Kontraindikation, Immunitätsnachweis etc.) anzufertigen und zur (Personal-)Akte zu nehmen. Alternativ kann die Leitung der Einrichtung so vorgehen, sich die Impfdokumentation vorlegen zu lassen und einen internen Vermerk darüber zu fertigen, dass – ggf. wann, von wem und in welcher Form - der Nachweis eines Impfschutzes erbracht worden ist. Dies könnte zusätzlich durch die Anwendung des „4-Augen-Prinzips“ abgesichert werden.

In jedem Fall sind die damit betrauten (Personal-)Mitarbeiter*innen auf Verschwiegenheit zu verpflichten, zumal Gesundheitsdaten besonderen sensible Daten sind, deren Verarbeitung datenschutzrechtlich nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist.

Benachrichtigungspflicht an das Gesundheitsamt

Die Benachrichtigungspflicht an das Gesundheitsamt besteht in Bezug auf folgende Personen:

  • die trotz fehlenden Nachweises oder auf Grund erst verzögerter Impfmöglichkeit betreut werden (insbesondere bei Schulpflicht, Unterbringungspflicht)
  • die schon vor dem 1.3.2020 betreut werden bzw. tätig sind und den Nachweis nicht innerhalb der Frist 31.07.2021 erbringen (können).

Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird oder sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen, wenn es sich um Personen handelt, die trotzdem in die Einrichtung aufgenommen werden dürfen (Schul- und Unterbringungspflichtige). Es ist das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet.

Im Falle eines erst später möglichen vollständigen Impfschutzes (insbesondere bei unter zweijährigen Personen und bei Personen mit vorübergehender medizinscher Kontra-Indikation) sind die Gesundheitsämter ebenfalls zu benachrichtigen und haben die Vervollständigung des Impfschutzes hinzuwirken. Das gilt nach Maßgabe der für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Länder nicht, wenn die Einrichtung in der Lage ist, die Vervollständigung des Impfschutzes selbständig zu kontrollieren (z. B. mit Erreichen eines bestimmten Alters).

Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen erst bis zum 31. Juli 2021kontrolliert werden. Wenn der Nachweis nicht bis zum 31. Juli 2021 vorgelegt wird oder sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen.

Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge müssen bereits vier Wochen untergebracht sein und haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung innerhalb von vier weiteren Wochen oder, wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut werden oder untergebracht sind, bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 den Nachweis vorzulegen.Wenn der Nachweis nicht zu den genannten Zeitpunkten vorgelegt wird oder sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen.

(FAQ BMG)

In Anlehnung an § 121 BGB bedeutet unverzüglich, dass die Benachrichtigung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. In der Praxis wird hierunter verbreitet innerhalb von drei Tagen verstanden. Im Einzelfall und bei besonderer Begründung kann die Frist aber auch etwas länger sein.

Dem Gesundheitsamt sind jeweils personenbezogene Angaben zu übermitteln:

  • Name und Vorname
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum
  • Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes
  • falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person
  • soweit vorliegend: Telefonnummer und E-Mail-Adresse

Der Weg der Übermittlung ist gesetzlich nicht festgelegt, es gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(FAQ BMG)

Das Gesetz regelt insoweit nichts Spezielles für die Übermittlung der infektionsschutzrechtlich relevanten Daten an die Behörden, sondern knüpft an das an, was ohnehin im Umgang mit personenbezogenen Daten in den Einrichtungen beachtet werden muss.

Gemeint sind damit vor allem die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 32 DSGVO. Diese Vorschrift verpflichtet Verantwortliche, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Solche Maßnahmen können z. B. die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten vor deren Übermittlung sein. Andere Beispiele sind die Beschränkung des Zugriffs auf solche Daten nur durch bestimmte Mitarbeiter, die Vergabe von Passwörtern oder turnusmäßige IT-Checks.

Keine Benachrichtigungspflicht besteht dann, wenn Personen, die auf Grund eines fehlenden Nachweises nicht in die Betreuung einmünden bzw. eine Tätigkeit nicht aufnehmen dürfen.

Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der benachrichtigungspflichtigen Stelle bekannt ist, dass das Gesundheitsamt über den Fall bereits informiert ist. (FAQ BMG)

Folgen eines nicht vorgelegten Nachweises

Personen die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden. Das gilt jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen. (FAQ BMG) Falls ohne ausreichenden Nachweis betreut oder eine Person trotzdem tätig wird, können Bußgelder sowohl für die betroffenen Personen als auch für die Einrichtungen drohen.

Der individuelle Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege auf Grundlage des § 24 SGB VIII bzw. auf landesrechtlicher Grundlage ist auf den Nachweis eines bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gerichtet. Wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz nachweist, wird der Anspruch bereits durch diesen Nachweis erfüllt. Das gilt auch dann, wenn wegen fehlenden Nachweises eine Betreuung nicht stattfinden kann. (FAQ BMG)

Wenn daher ein zumutbarer Betreuungsplatz abgelehnt wird, geht der Anspruch darauf verloren. Dies gilt eben auch dann, wenn der Platz aufgrund eines Aufnahmeverbots nicht wahrgenommen wird, weil der Impfschutz bzw. die Masern-Immunität nicht nachgewiesen worden ist. Nach der Gesetzesbegründung steht es den insoweit betroffenen Einrichtungen und ihren Trägern anheim, künftige Betreuungsverträge unter der aufschiebenden Bedingung eines Impfnachweises zu schließen (vgl. BT-Drucks. 19/13452, S. 29).

Eltern, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen betreut werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetz am 1. März 2020 vor Beginn der Betreuung einen Impfnachweis für das Kind vorzulegen. In seiner Begründung des Gesetzentwurfs stellte der Gesetzgeber den Einrichtungen und ihren Trägern anheim, künftige Betreuungsverträge unter der aufschiebenden Bedingung eines Impfnachweises gemäß § 20 Abs. 9 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu schließen (BT-Drucks 19/13452 vom 23.09.2019, S. 29).

Eine solche aufschiebende Bedingung in Betreuungsverträgen könnte z. B. wie folgt formuliert werden:

Die Wirksamkeit des Betreuungsvertrags hängt davon ab, dass die Eltern bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes der Leitung der Einrichtung nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung (IfSG)   

- eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass bei dem aufzunehmenden Kind ein nach den Maßgaben des IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass bei dem aufzunehmenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder es aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, oder
- eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung, die dem IfSG unterliegt, darüber vorlegen, dass einer der vorstehenden Nachweise bereits vorgelegen hat.

Hinweis zur Verwendung der Klausel:

Zu empfehlen ist, dass Eltern schon im Vorfeld des Vertragsschlusses über die Anforderungen des Masernschutzgesetzes ausreichend informiert werden. Aus einer solchen, am besten schriftlichen Information sollten vor allem die Vorschriften hervorgehen, die regeln, wie der geforderte Nachweis gesetzeskonform zu erbringen ist. Hierzu hat z. B. das Bundesministerium für Gesundheit Merkblätter veröffentlicht (www.masernschutz.de). Auch auf eine ggf. beabsichtigte Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung im Betreuungsvertrag sollte schon frühzeitig hingewiesen werden.

Bei der vorstehenden aufschiebenden Bedingung handelt es sich lediglich um einen Formulierungsvorschlag, der keine umfassende rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen kann und möglichweise anzupassen ist. Bei minderjährigen Kindern hat derjenige für den Nachweis der Impfpflicht zu sorgen, dem die Sorge für das Kind zusteht. In der Regel sind dies die Eltern. Auch dies kann sich bei Verwendung der Klausel im Einzelfall aber möglicherweise anders darstellen und anzupassen sein. Eine Gewähr für den rechtlichen Bestand der Klausel wird nicht übernommen.

Zu beachten ist weiterhin, dass diese Formulierung nicht (mehr) sinnvoll ist, wenn die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen sollte, dass der Nachweis nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist. Auch die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB XIII zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege der Nachweis ihr gegenüber zu erbringen ist. Ob und ggf. wann solche behördlichen Bestimmungen getroffen werden, können wir derzeit nicht mit Bestimmtheit sagen

Weitere Hinweise:

Sollte ein Vertrag ohne eine solche Bedingung geschlossen worden sein, ist zu beachten, dass seit 1. März 2020 bei neu aufzunehmenden Kindern eine Betreuung nicht stattfinden darf, solange der Nachweis nicht in der gesetzlich gebotenen Form vorgelegt wird. Vereinbarte Zahlungen, wie z. B. Betreuungskosten, sind gleichwohl zu erbringen. Sollte ein Festhalten an dem Vertrag aufgrund (dauerhaft) ausbleibenden Nachweises nicht mehr von Interesse sein, kann dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gekündigt werden.

Im Übrigen ist der individuelle Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege auf Grundlage des § 24 SGB VIII bzw. auf landesrechtlicher Grundlage auf den Nachweis eines bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gerichtet. Wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz nachweist, wird der Anspruch bereits durch diesen Nachweis erfüllt. Wenn daher ein zumutbarer Betreuungsplatz abgelehnt wird, geht der Anspruch darauf verloren. Dies gilt auch dann, wenn der Platz aufgrund eines Aufnahmeverbots nicht wahrgenommen wird, weil kein ausreichender Impfschutz nachgewiesen worden ist (vgl. BT-Drucks. 19/13452, S. 29).

§20 Abs.9 IfSG besagt:“ Eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf in Abweichung von Satz 6 in Gemeinschaftseinrichtungen nach §33 Nummer 3 betreut werden“. Das bedeutet: Kinder und Jugendliche, die der Schulpflicht unterliegen, können durch einen fehlenden Nachweis nicht vom Schulbesuch ausgeschlossen werden.

Aber eine unerwünschte Konsequenz des Gesetzes wäre, dass Jugendliche nach Beendigung der Schulpflicht vom Schulbesuch und damit vom gewünschten Schulabschluss ausgeschlossen sein können. (DIJuF Stellungnahme)

Ein fehlender Nachweis führt nicht zum Betreuungsverbot, wenn die betroffene Person „einer gesetzlichen Unterbringungsverpflichtung unterliegt“ (§20 Abs.12 S.3 IfSG).

Diese gesetzliche Formulierung ist nicht eindeutig. Es ist davon auszugehen, dass eine „staatliche Unterbringungspflicht“ gemeint ist. Dies betrifft insbesondere die Fälle der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII als auch die stationäre Unterbringung gemäß der §§ 27, 34, 35a Abs.2 Nr.4 SGB VIII.

Allerdings bleibt im Einzelfall zu bewerten, wann die Unterbringungspflicht einsetzt:

Eine staatliche Unterbringungsverpflichtung wird neben der Inobhutnahme jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn den Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind entzogen, ein Vormund bestellt und eine stationäre Hilfe iSd §§ 27, 34 SGB VIII beantragt wird. In diesen Fällen wird aber in aller Regel auch der/die Vormund/in über die (ggf nachzuholende) Impfung zu entscheiden haben, sodass diese Konstellation in der Praxis weniger Probleme bereiten sollte. 

Problematischer erscheinen die Konstellationen, in denen für ein Kind der Bedarf an einer stationären Unterbringung nach §§ 27 ff SGB VIII besteht und die Eltern mit dieser Hilfe auch einverstanden sind, zu diesem Zweck ihr Kind aber nicht impfen lassen möchten. In diesen Fällen könnte die gewünschte Unterbringung – auch wenn die Impfung erst nach einer Übergangsfrist erforderlich wird – je nach Lesart am Masernschutzgesetz scheitern. Jedenfalls wären Eltern im Rahmen der Hilfeplanung über die Konsequenzen der Unterbringung im Hinblick auf die Impfnachweispflicht zu informieren (§ 36 Abs. 1 S. 1 SGB VIII). Zumindest mittelbar wäre das Jugendamt dann auch aufgefordert, im Hilfeplangespräch auf den Nachweis einer Impfung hinzuwirken, um die Hilfeannahme zu ermöglichen – wobei eine Impfberatung nicht im Aufgaben- und Kompetenzbereich des Jugendamts liegt. Das Hilfeplanverfahren könnte durch diese Anforderungen vielmehr erheblich gestört werden. (Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht/DIJuF Stellungnahme)

Weitere Fragestellungen in Zusammenhang mit einer Unterbringungspflicht im Rahmen des SGB VIII werden in der rechtlichen Stellungnahme des DIJuF ausführlich erörtert.

Folgen der (Nicht-)Benachrichtigung an das Gesundheitsamt

Wenn der erforderliche Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens zehn Tage) vorgelegt wurde oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder ver-vollständigt werden kann, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes (nach Wegfall des Hindernisses/oder mit Erreichen eines bestimmten Alters) gegen Masern aufzufordern. (FAQ BMG)

Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist Tätigkeits- oder Betretensverbote ausgesprochen werden (jedoch nicht bei schul- oder unterbringungspflichtigen Personen sowie im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe) und ob Geldbußen und ggf. Zwangsgelder ausgesprochen werden.

Auch wenn die Gesundheitsämter keine Benachrichtigung durch Leitungen von Einrichtungen erhalten haben, sind alle nachweisverpflichteten Personen (jedoch nicht diejenigen, die aufgrund des gesetzlichen Aufnahme- oder Tätigkeitsverbot nicht betreut oder tätig werden) auf Anforderung verpflichtet, den erforderlichen Nachweis vorzulegen. (FAQ BMG)

Eine Pflicht zur Verhängung einer Geldbuße besteht für die zuständigen (§§ 36, 37 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)) Behörden nicht, sondern liegt in deren pflichtgemäßen Ermessen (§ 47 OWiG). Bei § 73 IfSG handelt es sich zudem ausdrücklich um eine „Kann-Regelung“.

Die Leitung einer Einrichtung, die entgegen der gesetzlichen Verbote, eine Person betreut oder beschäftigt oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert sowie Personen, die trotz Nachweispflicht und Anforderung des Gesundheitsamtes keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist erbringen, müssen mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR rechnen. Dabei wird jedoch zu berücksichtigen sein, dass die begangene Ordnungswidrigkeit in jedem Falle vorwerfbar sein muss und die zuständigen Behörden dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend bei unterschiedlichen Verstößen die Geldbuße entsprechend unterschiedlich bestimmen werden.

Eine wiederholte Verhängung der Geldbuße kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Verstoß gegen die entsprechenden Pflichten als eine einheitliche Unterlassung zu bewerten ist. In der Praxis wird damit regelmäßig nur einmal ein Bußgeld verhängt werden können, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, eine Zäsur, z. B. einen neu gefassten (Unterlassungs-)Entschluss anzunehmen. Neben einem Bußgeld ist auch ein Zwangsgeld möglich. (FAQ BMG)