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Schwerpunkt

Kindertagesbetreuung

Ein Kind läuft im Sonnenschein auf einer Holzbrücke
Japheth Mast/Unsplash
Auf den Seiten zur Kindertagesbetreuung und Tagespflege geben wir Einblick in unsere Fachreferats- und Projektarbeit: Aktuelle politische Entwicklungen, Paritätische Veröffentlichungen, rechtliche Grundlagen, Bundesprogramme zum Thema und Arbeitshilfen/Praxishilfen möchten die Fachöffentlichkeit und die Fachkräfte gleichermaßen erreichen.

Projekt: Partizipation und Demokratiebildung in der Kindertagesbetreuung

Interessierte und Fachkräfte der Kindertagesbetreuung finden hier viele Erklär-Videos, Dokumentationen, praktische Arbeitshilfen zur Entwicklung eines Partizipationskonzepts und zur Etablierung von Beschwerdeverfahren. Das ABC der Partizipation erläutert rd. 50 geläufige Begrifflichkeiten. Es gibt Materialempfehlungen für die praktische Arbeit mit Kindern u.v.m.

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Rechtliches

Immer wieder verändern Bundesgesetze die Rahmenbedingungen der Arbeit in der Kindertagesbetreuung. Auf diese Veränderungen macht der Paritätische Gesamtverband aufmerksam und nimmt Stellung zu aktuellen Vorhaben.

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Förderung des Bundes

Zahlreiche Bundesprogramme betreffen den Bereich der Kindertagesbetreuung. Wir haben einen Überblick über Fördermöglichkeiten des Bundes zusammengestellt.

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Inforeihe "Kinder, Jugend und Familie"

Die Online-Inforeihe "Kinder, Jugend und Familie" bietet Fachgespräche zu aktuellen kinder-, jugend- und familienpolitischen Themen. In ein- bis zweistündigen Videocalls stellen Wissenschaftler*innen und Fachpraktiker*innen ihre Expertisen vor und diskutieren diese mit den Teilnehmer*innen. Die Inforeihe wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert.

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Banner: Inforeihe Kinder, Jugend und Familie

Gewaltschutzkonzepte als neue Pflichtaufgabe für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen und als Auftrag an alle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe

Gewaltschutz- bzw. Schutzkonzepte sind in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe noch immer keine Selbstverständlichkeit. Im Zuge der SGB VIII-Reform hat das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) das Vorliegen eines Gewaltschutzkonzeptes für Einrichtungen mit bestehender Betriebserlaubnis und solche, die zukünftig die Betriebserlaubnis erhalten wollen, als Pflichtaufgabe in §45 Abs.2 Nr.4 SGB VIII formuliert. Darüber hinaus besteht der Auftrag und die Empfehlung für alle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, Schutzkonzepte zu entwickeln und entsprechend umzusetzen.

In der Gesetzesbegründung zu §45 Abs.2 Nr. 4 SGB VIII – neu heißt es: „Zur Sicherung der Rechte und auch des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung muss auch gewährleistet sein, dass der Träger der Einrichtung ein Gewaltschutzkonzept entwickelt, anwendet und regelmäßig überprüft. Die nach Absatz 3 Nummer 1 vorzulegende Konzeption der Einrichtung muss damit ein Konzept zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt umfassen, das insbesondere auf Zweck, Aufgabenspektrum, fachliches Profil, Größe, Räumlichkeiten und Ausstattung der jeweiligen Einrichtung ausgerichtet ist und darauf bezogene und abgestimmte Standards und Maßnahmen zum Gewaltschutz ausweist. Es muss weiterhin vorgesehen sein, dass dieses Konzept regelmäßig auf seine Passgenauigkeit und Wirksamkeit hin überprüft wird. Damit wird der Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung gestärkt.“ (Bundestag Drs. 19/26107, S.98)

Der Gesetzgeber greift damit das Wesen eines Gewaltschutzkonzeptes auf: dessen Entwicklung, Anwendung und regelmäßige Überprüfung. Einrichtungen müssen sich damit spätestens jetzt auf den Weg machen, ein für ihre Einrichtung passendes Gewaltschutzkonzept zu entwickeln. Dies braucht ein planvolles Vorgehen, Zeit und Beteiligung von Mitarbeiter*innen aber auch von den Kindern und Jugendlichen der Einrichtung selbst. Ein Gewaltschutzkonzept entfaltet nur dann Wirkung, wenn es nicht in den Schubladen und Aktenschränken verschwindet.

Die inhaltlichen Anforderungen an ein Gewaltschutzkonzept werden unterschiedlich beschrieben. Entsprechende Empfehlungen finden Sie in der Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbandes „Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen“ (2018, eine Aktualisierung der Arbeitshilfe erfolgt).

Weiterhin können Sie sich auf folgender Internetseite umfänglich zum Thema Schutzkonzepte informieren: „Connect! Schutzkonzepte online.“ Ein Angebot des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) in Kooperation mit der Universität Hildesheim. Auch der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauches (UBSKM) informiert zum Thema Schutzkonzepte.

Außerdem präsentieren wir Ihnen drei Praxisbeispiele von gelebten Schutzkonzepten in Paritätischen Einrichtungen (siehe Dateien in der rechten Spalte).

Das Paritätische Jugendwerk NRW (PJW NRW) hat aktuell eine Arbeitshilfe zum Thema Schutzkonzepte in der Kinder- und Jugendarbeit entwickelt.

Aktuelle Fachinformationen

Gewaltschutzkonzepte als neue Pflichtaufgabe für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen und als Auftrag an alle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe

Gewaltschutz- bzw. Schutzkonzepte sind in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe noch immer keine Selbstverständlichkeit. Im Zuge der SGB VIII-Reform hat das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) das Vorliegen eines Gewaltschutzkonzeptes für Einrichtungen mit bestehender Betriebserlaubnis und solche, die zukünftig die Betriebserlaubnis erhalten wollen, als Pflichtaufgabe in §45 Abs.2 Nr.4 SGB VIII formuliert. Darüber hinaus besteht der Auftrag und die Empfehlung für alle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, Schutzkonzepte zu entwickeln und entsprechend umzusetzen.

In der Gesetzesbegründung zu §45 Abs.2 Nr. 4 SGB VIII – neu heißt es: „Zur Sicherung der Rechte und auch des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung muss auch gewährleistet sein, dass der Träger der Einrichtung ein Gewaltschutzkonzept entwickelt, anwendet und regelmäßig überprüft. Die nach Absatz 3 Nummer 1 vorzulegende Konzeption der Einrichtung muss damit ein Konzept zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt umfassen, das insbesondere auf Zweck, Aufgabenspektrum, fachliches Profil, Größe, Räumlichkeiten und Ausstattung der jeweiligen Einrichtung ausgerichtet ist und darauf bezogene und abgestimmte Standards und Maßnahmen zum Gewaltschutz ausweist. Es muss weiterhin vorgesehen sein, dass dieses Konzept regelmäßig auf seine Passgenauigkeit und Wirksamkeit hin überprüft wird. Damit wird der Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung gestärkt.“ (Bundestag Drs. 19/26107, S.98)

Der Gesetzgeber greift damit das Wesen eines Gewaltschutzkonzeptes auf: dessen Entwicklung, Anwendung und regelmäßige Überprüfung. Einrichtungen müssen sich damit spätestens jetzt auf den Weg machen, ein für ihre Einrichtung passendes Gewaltschutzkonzept zu entwickeln. Dies braucht ein planvolles Vorgehen, Zeit und Beteiligung von Mitarbeiter*innen aber auch von den Kindern und Jugendlichen der Einrichtung selbst. Ein Gewaltschutzkonzept entfaltet nur dann Wirkung, wenn es nicht in den Schubladen und Aktenschränken verschwindet.

Die inhaltlichen Anforderungen an ein Gewaltschutzkonzept werden unterschiedlich beschrieben. Entsprechende Empfehlungen finden Sie in der Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbandes „Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen“ (2018, eine Aktualisierung der Arbeitshilfe erfolgt).

Weiterhin können Sie sich auf folgender Internetseite umfänglich zum Thema Schutzkonzepte informieren: „Connect! Schutzkonzepte online.“ Ein Angebot des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) in Kooperation mit der Universität Hildesheim. Auch der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauches (UBSKM) informiert zum Thema Schutzkonzepte.

Außerdem präsentieren wir Ihnen drei Praxisbeispiele von gelebten Schutzkonzepten in Paritätischen Einrichtungen (siehe Dateien in der rechten Spalte).

Das Paritätische Jugendwerk NRW (PJW NRW) hat aktuell eine Arbeitshilfe zum Thema Schutzkonzepte in der Kinder- und Jugendarbeit entwickelt.

Gewaltschutzkonzepte als neue Pflichtaufgabe für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen und als Auftrag an alle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe

Gewaltschutz- bzw. Schutzkonzepte sind in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe noch immer keine Selbstverständlichkeit. Im Zuge der SGB VIII-Reform hat das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) das Vorliegen eines Gewaltschutzkonzeptes für Einrichtungen mit bestehender Betriebserlaubnis und solche, die zukünftig die Betriebserlaubnis erhalten wollen, als Pflichtaufgabe in §45 Abs.2 Nr.4 SGB VIII formuliert. Darüber hinaus besteht der Auftrag und die Empfehlung für alle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, Schutzkonzepte zu entwickeln und entsprechend umzusetzen.

In der Gesetzesbegründung zu §45 Abs.2 Nr. 4 SGB VIII – neu heißt es: „Zur Sicherung der Rechte und auch des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung muss auch gewährleistet sein, dass der Träger der Einrichtung ein Gewaltschutzkonzept entwickelt, anwendet und regelmäßig überprüft. Die nach Absatz 3 Nummer 1 vorzulegende Konzeption der Einrichtung muss damit ein Konzept zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt umfassen, das insbesondere auf Zweck, Aufgabenspektrum, fachliches Profil, Größe, Räumlichkeiten und Ausstattung der jeweiligen Einrichtung ausgerichtet ist und darauf bezogene und abgestimmte Standards und Maßnahmen zum Gewaltschutz ausweist. Es muss weiterhin vorgesehen sein, dass dieses Konzept regelmäßig auf seine Passgenauigkeit und Wirksamkeit hin überprüft wird. Damit wird der Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung gestärkt.“ (Bundestag Drs. 19/26107, S.98)

Der Gesetzgeber greift damit das Wesen eines Gewaltschutzkonzeptes auf: dessen Entwicklung, Anwendung und regelmäßige Überprüfung. Einrichtungen müssen sich damit spätestens jetzt auf den Weg machen, ein für ihre Einrichtung passendes Gewaltschutzkonzept zu entwickeln. Dies braucht ein planvolles Vorgehen, Zeit und Beteiligung von Mitarbeiter*innen aber auch von den Kindern und Jugendlichen der Einrichtung selbst. Ein Gewaltschutzkonzept entfaltet nur dann Wirkung, wenn es nicht in den Schubladen und Aktenschränken verschwindet.

Die inhaltlichen Anforderungen an ein Gewaltschutzkonzept werden unterschiedlich beschrieben. Entsprechende Empfehlungen finden Sie in der Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbandes „Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen“ (2018, eine Aktualisierung der Arbeitshilfe erfolgt).

Weiterhin können Sie sich auf folgender Internetseite umfänglich zum Thema Schutzkonzepte informieren: „Connect! Schutzkonzepte online.“ Ein Angebot des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) in Kooperation mit der Universität Hildesheim. Auch der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauches (UBSKM) informiert zum Thema Schutzkonzepte.

Außerdem präsentieren wir Ihnen drei Praxisbeispiele von gelebten Schutzkonzepten in Paritätischen Einrichtungen (siehe Dateien in der rechten Spalte).

Das Paritätische Jugendwerk NRW (PJW NRW) hat aktuell eine Arbeitshilfe zum Thema Schutzkonzepte in der Kinder- und Jugendarbeit entwickelt.