Partizipation und Demokratiebildung in der Kindertagesbetreuung

Elterngremien / Elternvertretung
Das Sozialgesetzbuch VIII legt in § 22, der für Kita und Kindertagespflege gilt, fest: „Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten.“ Insbesondere für Kitas heißt es dort (SGB VIII § 22 a Abs. 2), dass „die Erziehungsberechtigten (...) an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten zu beteiligen sind“. Damit wird deutlich gemacht, dass Eltern Mitspracherechte in Bezug auf die Konzeption der Einrichtung und der Jahresplanung haben sowie bei Veranstaltungen oder besonderen Aktivitäten.
Die Gesetze der Länder zur Arbeit der Elternbeiräte sind unterschiedlich ausdifferenziert und reichen von sehr allgemeinen Aussagen bis zu konkreten Aufgaben der Mitwirkung. Es ist für die Elternbeiräte gleichsam eine Pflicht, das zutreffende Gesetz gut zu kennen, damit sie ihren Spielraum als Elternvertreter*innen nutzen können.
Quelle:
Tina Friederich, Zusammenarbeit mit Eltern –Anforderungen an frühpädagogische Fachkräfte, 2011, WiFF-Expertise https://www.weiterbildungsinitiative.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/WiFF_Expertise_Friederich.pdf